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Wahlberechtigt sind alle männlichen volljährigen Mitglieder der Gemeinde,
welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen, zu den Kirchenlasten oder
direkten Staatssteuern beitragen und weder unter Pflegschaft, noch im Hause
und Brode Anderer stehen. Personen, welche wegen Besitzes von Orden und
Ehrenzeichen, mit denen Steuerfreiheit verbunden ist, von der Steuer befreit
sind, bleiben dessenungeachtet wahlberechtigt.
. 9.
Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind diejenigen:
1) wocche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebens-
wandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch nicht gefühntes
Aergerniß gegeben haben;
2) welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden;
3) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, das die
Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, in
Untersuchung sich befinden;
4) welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vor-
schrift eines Kirchengesetzes des Wahlrechts verlustig erklärt worden sind;
5) über deren Vermögen ein noch unbeendeter Konkurs schwebt;
6) welche in dem letzten Jahre vor der Wahl aus Armenmitteln der
bürgerlichen Gemeinde unterstützt worden sind, oder in diesem Zeit-
raum Unvermögens halber Erlaß der Kirchensteuern oder, wo solche
nicht bestehen, Befreiung von den Gemeindesteuern genossen haben.
K. 10.
Wählbar sind die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde, welche über
30 Jahre alt und sittlich unbescholten sind, auch nicht durch Fernhaltung von
dem öffentlichen Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle die Bethätigung
ihrer kirchlichen Gemeinschaft in anhaltender Weise unterlassen haben.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Gemeindevertreter
sein. Ebenso kann der Vater, Sein oder Bruder eines Aeltesten nicht zum
Gemeindevertreter gewählt werden. Sind Verwandte der bezeichneten Art gleich-
geiig zu Gemeindevertretern gewählt, so wird der ältere allein zugelassen, sofern
ieser nicht etwa die Wahl ablehnt.
Mindestens zueei Drittel der Gemeindevertreter müssen aus solchen Ge-
meindemitgliedern bestehen, welche zu den Kirchenumlagen, sofern solche erfor-
derlich sind, beizutragen haben.
K. 11.
Die Wahl der Gemeindevertreter wird durch den Kirchenvorstand geleitet,
welcher zu seiner Unterstüfung bei der Wahlhandlung auch andere Mitglieder
der Gemeinde hinzuziehen kann.
Die Kommission, welche die Wahlhandlung leitet, muß aus mindestens
drei Personen bestehen und mindestens eine derselben muß dem Kirchenvorstande
angehören, wo möglich ein Geistlicher der Gemeinde sein.