Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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3. 
Aelteste. 
K. 23. 
Die Aeltesten werden von dem Kirchenkollegium nach absoluter Stimmen. 
mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Ergiebt sich auch bei einem wie- 
derholten Wahlgang Stimmengleicheit, so entscheidet das Loos. 
Wählbar ist jedes Mitglied der Gemeinde, welches die zur Wählbarkeit 
als Gemeindevertreter erforderlichen Eigenschaften hat. 
Vater und Sohn oder Schwiegersohn, sowie Brüder, können nicht zugleich 
Mitglieder des Kirchenvorstandes sein, auch kann der Vater, Sa oder Beuder 
eines Gemeindevertreters nicht zum Aeltesten gewählt werden. Bei gleichzeitiger 
Wahl zweier Verwandten der bezeichneten Art findet die Bestimmung des §. 10 
Absatz 2 am Ende füngemäß Anwendung. Mindestens zwei Drittel der Aeltesten 
müssen zu den Gemeindemitgliedern gehören, welche zu den Kirchenumlagen, so- 
fern solche erforderlich sind, beizutragen haben. 
KG. 24. 
Die Namen der gewählten Aeltesten find an dem auf die Wahl folgenden 
Sonntage der Gemeinde von der Kanzel zu verkünden. 
Der Kirchenvorstand hat von Amtswegen die Wahl zu prüfen. Jedes 
Gemeindemitglied ist berechtigt, Einwendungen gegen die Wahl vor Ablauf der 
Woche, in welcher die Verkündung der Wahl stattgefunden hat, bei dem Kirchen- 
vorstande anzubringen. Ueber die Einwendungen entscheidet der Ausschuß der 
Propsteisynode und auf eingelegte Berufung, für welche, von Zustelung der 
Entscheidung an, eine Frist von vierzehn Tagen läuft, das Konsistorium in letzter 
Instanz. Versäumung der Frist bewirkt, daß eine abändernde Entscheidung der 
Berufungsinstanz für die stattgehabte Wahl ohne Bedeutung bleibt. 
G. 25. 
Die gewählten Aeltesten sind von dem Prediger in der Krcche vor der 
Gemeinde feierlich in ihr Amt einzuführen, und haben in die Hand des Predi- 
gers das Gelöbniß abzulegen: 
„Ich gelobe vor Gott, des mir befohlenen Dienstes mit Sorgfalt und 
Treue in Uebereinstimmung mit den Ordnungen unserer evangelisch- 
lutherischen Kirche zu warten und gewissenhaft der Gemeinde Bestes 
zu fördern, namentlich das christliche und kirchliche Leben in derselben 
zu pPflegen.“ 2 
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Das Anmt der Aeltesten dauert sechs Jahre f die Bestimmungen des §. 18 
finden sinngemäß Anwendung. E 
Die Wahl der neuen Mitglieder des Kirchenvorstandes erfolgt in der 
an 8 welche das Kirchenkollegium nach der regelmäßigen Erneuerungs- 
wahl abhält.
	        
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