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D) Des Finanz-Departements.
1. Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Postporto-Freiheit des Frauen-Comite für Militär-Verbandrequtsiten
in Stuttgart und der Zweigvereine desselben.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 27. d. M.
dem in Stuttgart bestebenden Frauen-Comite fur Militär Verbandrequissten und den mit
demselben zu Verfolgung des gleichen Zweckes in Verkehr tretenden Zweigvereinen die
Portobefreiung im inneren Verkebr für alle Brief= und Fahrpostsendungen, welche von
ihnen ausgehen oder an sie ankommen, in derselben Weise gnävigst eingeräumt, wie solche
auch in K. 6 der Verordnung vom 20. October 1851 für die Central-, Bezirks= und Ortsleitungen
des allgemeinen Wohlthätigkeitsvereins gestattet ist.
Stuttgart den 30. Juni 1859. Knapp.
2. Des K. Steuer-Collegiums.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäudc= und Gewerbe-Steuer
für das Etatsjahr 1859—60.
In Folge des Finanz-Gesetzes vom 5. Nevember 1858 (Reg. Blatt S. 215) sind für
das Etatsjabr 185/66% an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Stener
— „. 3,000,000 fl.
umulegen und zu erheben.
Hieran haben beizutragen:
12. das Grundeigenthum und die Gefälle,
nämlich
a) das Grundeigenthum ... 2,113,921 fl.
b) die Gefälle ... 11,079 fl.
— . 2,125,000 fl.
#. die Gebäude 500,000 fl.
mdie Gewerttte 375,000 fl.
— 1. 3,000,000 fl.