Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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D)  Des  Finanz-Departements.
1.  Des  Finanz-Ministeriums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Postporto-Freiheit  des  Frauen-Comite  für  Militär-Verbandrequtsiten
in  Stuttgart  und  der  Zweigvereine  desselben.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  27.  d.  M.
dem  in  Stuttgart  bestebenden  Frauen-Comite  fur  Militär  Verbandrequissten  und  den  mit
demselben  zu  Verfolgung  des  gleichen  Zweckes  in  Verkehr  tretenden  Zweigvereinen  die
Portobefreiung  im  inneren  Verkebr  für  alle  Brief=  und  Fahrpostsendungen,  welche  von
ihnen  ausgehen  oder  an  sie  ankommen,  in  derselben  Weise  gnävigst  eingeräumt,  wie  solche
auch  in  K.  6  der  Verordnung  vom  20.  October  1851  für  die  Central-,  Bezirks=  und  Ortsleitungen
  des  allgemeinen  Wohlthätigkeitsvereins  gestattet  ist.

Stuttgart  den  30.  Juni  1859.  Knapp.

2.  Des  K.  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäudc=  und  Gewerbe-Steuer
für  das  Etatsjahr  1859—60.

In  Folge  des  Finanz-Gesetzes  vom  5.  Nevember  1858  (Reg.  Blatt  S.  215)  sind  für

das  Etatsjabr  185/66%  an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Stener
—  „.  3,000,000  fl.
umulegen  und  zu  erheben.
Hieran  haben  beizutragen:
12.  das  Grundeigenthum  und  die  Gefälle,

nämlich
a)  das  Grundeigenthum  ...  2,113,921  fl.
b)  die  Gefälle  ...  11,079  fl.
—  .  2,125,000  fl.
#.  die  Gebäude  500,000  fl.
mdie  Gewerttte  375,000  fl.

 

 

—  1.  3,000,000  fl.