Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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eignenden  Mittel  ebenso  lebendiges  Christenthum  in  der  Gemeinde  zu  fördern,
als  dasjenige,  was  sitten-  und  seelenverderblich  wirken  kann,  nach  Kräften
zu  hindern.

KG.  42.

Die  Geistlichen  sind  in  ihrer  persönlichen  Amtsthätigkeit,  was  Lehre,  Seelsorge,
  Verwaltung  der  Sakramente  und  die  übrigen  heiligen  Handlungen  anlangt,
  von  dem  Kirchenvorstande  unabhängig.  Dieselben  sind  jedoch  verpflichtet,
die  Fälle,  wo  sie  die  Zurückweisung  eines  Geneindeliches  von  der  Theilnahme
am  heiligen  Abendmahle  oder  einer  anderen  beiligen  Handlung  für  nothwendig

alten,  unter  schonender  einstweiliger  Zurückhaltung  des  Betreffenden,  dem
t  vorzulegen.  Ist  der  Kirchenvorstand  mit  dem  Geistlichen  für
die  urückweisung,  so  giebt  er  eine  Entscheidung  ab,  gegen  welche  dem  Zurückewiesenen
  die  Berufung  an  den  Ausschuß  der  Prop  eisynode  und  in  letzter
dien  an  das  Konsistorium  und  den  Ausschuß  der  Gesammtsynode  freisteht.
st  der  Kirchenvorstand  anderer  Ansicht  als  der  Heiuch=  so  kann  der  Letztere,
wenn  er  dem  Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  nicht  Folge  leisten  zu  können
glaubt,  die  Angelegenheit  zur  Entscheidung  an  den  Ausschuß  der  Propsteisynode
und  in  letzter  In#lnz  an  das  Konsistorium  und  den  Ausschuß  der  Gesammtsynode
  bringen.

Die  Aeltesten  sind  übrigens,  wenn  sie  in  der  Amtsführung  oder  dem
Wandel  des  Geistlichen  etwas  wahrnehmen,  was  seiner  amtlichen  Stellung  oder
dem  Wohle  der  Gemeinde  zuwider  ist,  befugt  und  verpflichtet,  solches  im  Kirchenvorstande
  zur  Sprache  zu  kringen  Läßt  die  Sache  sich  im  scheworsiande  nicht
erledigen,  so  ist  dem  nächsten  geistlichen  Vorgesetzten  Anzeige  zu  ma

G.  43.

2.  Der  Kirchenvorstand  hat  der  Förderung  einer  würdigen  Sonntagsfeier
sich  anzunehmen  und  für  die  äußere  gottesdienstliche  Ordnung  zu  sorgen.

Dee  Abänderung  der  Zeit  für  die  Abhaltung  der  regelmäßigen  Gottesdienste
  kamnm  nur  mit  Zustimmung  des  Kirchenvorstandes  erfolgen.  Dasselbe

ilt  von  Abänderung  blos  lokaler  liturgischer  Einrichtungen.  Der  Kirchenvorseond
  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes  zu  einzelnen  nicht  gottesdienstlichen
  Handlungen,  welche  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes  nicht
widersprechen.  .4

3.  Dem  Kirchenvorstande  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen-  und
Krankenpflege  ob.  Er  banr  die  Verwaltung  und  Verwendung  der  Klingbeutelgelder
  und  der  diesen  gleichstehenden  Einnahmen,  soweit  sie  nach  den  Patenten
vom  6.  Mai  1859  und  31.  März  1860  besonderen  Kommissionen  bisher  zugestanden
  hat.

Auch  hat  der  Kirchenvorstand  sein  Augenmerk  auf  die  Fürsorge  für  Verwahrloste
  und  für  entlassene  Sträflinge  zu  richten.

Der  Kirchenvorstand  wird  sich  dabei,  soweit  erforderlich,  mit  der  bürgerlichen
  Armenbehörde  in  Einvernehmen  feten  üb,  nach  Bedürfniß  andere  Gemeindemitglieder,
  insonderheit  aus  der  Zahl  der  Gemeindevertreter,  zur  Hülfe  heranziehen
  und  sich  mit  bestehenden  christlichen  Vereinen  in  Verbindung  setzen.

en.