Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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die  Veraͤnderung  stattgefunden  hat,  und  wenn  er  die  Anzeige  nicht  in  dem
laufenden  Halbjahre  gemacht  hat,  außerdem  den  vierfachen  Betrag  des  Unterschiedes
  zwischen  den  geringeren  Beiträgen,  welche  er  entrichtet  hat,  und  den
kabaen  welche  er  hätte  entrichten  müssen,  als  Strafe  zur  Feuersozietätskasse
einzahlen.

33.

Dieser  Strafbeitrag  wird  von  dem  Anfange  des  Halbjahres,  in  welchem
die  Veraͤnderung  stattgefunden  hat,  bis  zu  Ende  des  Halbjahres,  in  dem  die
Anzeige  nachtraͤglich  gemacht  oder  anderweitig  die  Entdeckung  der  vorgenommenen
  Veraͤnderung  erfolgt  ist,  jedoch  nicht  uͤber  den  Zeitraum  von  fuͤnf
Jahren  hinaus,  gerechnet  werden.

VII.  Brandschadentare.

K.  34.

Einer  förmlichen  Abschätzung  des  Schadens,  welcher  in  einem  versicherten
Gebäude  entstanden  ist,  bedarf  es  nur,  wenn  der  Feuerschaden  partiell  gewesen
  ist.

Ein  totaler  Schaden  ist  dann  vorhanden,  wenn  alle  versicherten  Gebäudetheile
  und  die  darin  enthaltenen  Materialien  entweder  vernichtet,  oder  doch  so
beschädigt  sind,  daß  die  Gebäudetheile  nicht  mehr  reparaturfähig  find,  und  die
Materialien  weder  zu  einem  Neubau  noch  zu  einem  Reparaturbau  verwendet
werden  können.

g.  35.

Die  Abschäátzung  des  Schadens  bei  partiellen  Brandschäden  hat  den
Zweck,  das  Verhältniß  zwischen  demjenigen  Theile  des  von  der  Feuersozietät
versicherten  Bauwerthes,  welcher  durch  das  Feuer  und  bei  dessen  Dampfung
vernichtet,  und  demjenigen,  welcher  in  einem  brauchbaren  Zustande  verblieben  ist,
festzustellen.  Sie  wird  also  nicht  auf  eine  bestimmte  Geldsumme,  sondern  vielmehr
  darauf  gerichtet,  welcher  Theil  des  beurtheilten  Werthes  vernichtet  worden.

4  36.

Dabei  dient  die  der  Versicherung  des  Gebäudes  zum  Grunde  liegende
Ermittelung  der  ständischen  Abschätzungskommission  (§9.  19.  37.)  oder  die  etwa
vorhandene  Taxe  .  21.)  des  abgebrannten  Gebäudes  zur  Grundlage,  jedoch
bleibt,  nach  Befinden  der  Umstände,  vorbehalten,  die  etwa  mangelnden  Notizen
durch  den  Augenschein,  durch  Zeugen  oder  sonst  zu  vervollständigen.

CX.  600,  S.  37.