Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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2)  von  den  Oberschulbehörden  Verweis  und  Geldstrafe  bis  zum  Betrage  von  einhundert
Mark;

3)  von  den  Vorständen  der  Oberschulbehörden  Verweis  und  Geldstrafe  bis  zum  Betrage
von  dreißig  Mark  wegen  Verfehlungen  im  Dienste  selbst,  wenn  die  Verfehlung  in
unmittelbarer  amtlicher  Berührung  mit  dem  Vorstand  begangen  wird;

4)  von  den  gemeinschaftlichen  Oberämtern  in  Schulsachen  Verweis  und  Geldstrafe  bis
zum  Betrage  von  dreißig  Mark;

5)  von  den  Bezirksschulaufsehern,  von  den  Ortsschulbehörden  und  gemeinschaftlich  von
deren  Vorständen  Verweis  nach  Maßgabe  des  Art.  78  Abs.  1  und  2  des  Beamtengesetzes
  wegen  Verfehlungen  im  Dienste  selbst.

Im  übrigen  kommt  jedem  Dienstvorgesetzten  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Volksschulen
  als  solchem  die  Befugniß  zu,  durch  Ermahnungen,  Warnungen  und  Zurechtweisungen
  die  Untergebenen  zu  Erfüllung  der  Pflicht  zu  bestimmen.

8.  2.

Die  Zuständigkeit  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  in  8.  1  genannten
  Lehrer  und  Lehrerinnen  im  einzelnen  Falle  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
über  die  Geschäftsabgrenzung  und  die  Ausübung  der  Dienstaufsicht.

Wenn  die  Disziplinarstrafgewalt  der  zunächst  berufenen  Aufsichtsbehörde  nicht  ausreicht,
  so  hat  an  Stelle  der  letzteren  die  nächst  höhere  Aufsichtsbehörde,  beziehungsweise
an  Stelle  des  Vorstands  einer  Oberschulbehörde  die  Oberschulbehörde  einzuschreiten.

S.  3.

Die  vorstehenden  Vorschriften  treten  an  Stelle  der  bisher  in  Beziehung  auf  die
Zuständigkeit  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  in  §.  1  genannten  Lehrer
und  Lehrerinnen  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften,  insbesondere  derjenigen  in

der  K.  Verordnung  vom  8.  Mai  1818,  betreffend  die  Strafbefugniß  der  verschiedenen
Staatsbehörden  (Reg.  Blatt  S.  217),

der  K.  Verordnung  vom  30.  Oktober  1821,  betreffend  die  Disziplinarstrafbefugnisse
der  Departements=  und  Collegialvorstände  (Reg.  Blatt  S.  797),

der  K.  Verordnung  vom  23.  August  1825,  betreffend  den  Wirkungskreis  und  den  Geschäftsgang
  der  gemeinschaftlichen  Oberämter  (Reg.  Blatt  S.  457).