Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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9) die Mitwirkung bei Feststellung oder Abänderung von Synodalkreisen 
in Gemäßheit des F. 56; 
10) die Zustimmung zur Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender 
Kollekten; die Verwendung des Ertrags einer vor ihrem jedesmaligen 
regelmäßigen Zusammentritt in dem Konsistorialbezirke einzusammelnden 
Kirchen- und Hauskollekte zum Besten der bchürstigen Gemeinden des 
Bezirks. Sie ist befugt, eine jährliche Einsammlung dieser Kirchen- 
und Hauskollekte anzuordnen. Ueber die Verwendung der Kollekte 
kann das Konsistorium Vorschläge an die Synode richten; 
11) die Bewilligung von Beiträgen, welche durch Leistung der Kirchen- 
kassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, für allgemeine 
kirchliche Bedürfnisse des Bezirks, vorbehaltlich der Zustimmung des 
Konsistoriums; 
12) die Wahl des Synodalvorstandes und eines Synodalausschusses; 
13) die Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung dergestalt, daß kirch- 
liche Gesetze für den Bezirk ohne Zustimmung der Bezirkssynode nicht 
erlassen, gufgehoben abgeändert oder authentisch interpretirt, neue 
Religionslehrbücher, Gesangbücher oder Agenden ohne die Zustimmung 
der im §. 71 genannten betreffenden Abtheilungen nicht eingeführt 
werden können. 
Soll §. 1 Absatz 1 des Nassauischen Edikts vom 11. August 1817, welcher 
die Vereinigung der beiden protestantischen Landeskirchen zu einer einzigen aus- 
spricht, oder die Bestimmung des 8. 12 Absatz 1 des Nassauischen Edikts vom 
8. April 1818, daß den Geistlichen die freie Befugniß gewährt ist, nach dem 
Evangelium zu lehren, kirchengesetzlich aufgehoben, abgeändert oder authentisch 
interprelirt werden, so nehmen an der Abstimmung nur die von den Kreis- 
Kroden in dem ehemaligen Hepzogthum Nassau gewählten und die in §. 65 
r. 1 und 3 genannten Mitglieder der Bezirkssynode Theil; Anträge, welche 
nicht eine Mehrheit von 3 der sämmtlichen Stimmen erhalten, gelten als ab- 
elehnt. 
i* Gegen die obligatorische Einführung der obengenannten kirchlichen Bücher 
steht jeder einzelnen Gemeinde ein Wberfhruchsracht zu. 
KG. 73. 
Die Synode wählt einen Vorstand, welcher aus einem Vorsitzenden, einem 
eistlichen und einem weltlichen Beisitzer besteht. Für die beiden letzteren werden 
Etellvertreter ewählt. Die Thätigkeit des jeweiligen Vorstandes endigt mit der 
erledigten Vorstandswahl der nächsten ordentlichen Synode. 
Die Wahl des Vorsitzenden unterliegt der Bestätigung des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten. 
Der Vorsitzende eröffnet die Synode, leitet die VWerhandlungen und hand- 
babt die äußere Ordnung. Bei vorübergehender Behinderung kann er sich 
urch einen Beisitzer vertreten lassen. Im Ple seiner bleibenden Verhinderung 
oder seines definitiven Ausscheidens wählen bei nicht versammelter Synode die 
(Nr. 8563.)
	        
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