Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

—  15  —

c)  um  Ertheilung  von  Zulagen  an  Geistliche  oder  Kirchenbeamte  aus
dem  Centralkirchenfonds  und  anderen  geeigneten  Fonds,  oder  um
Dotationserhöhungen  der  Pfarreien;

d)  um  Disziplinarentscheidungen  gegen  Geistliche  und  andere  Kirchenbeamte
  oder  um  Streichung  aus  der  Liste  der  Kandidaten;

e)  um  Entscheidungen,  durch  welche  über  den  Verlust  des  Wahlrechts,
  Entlassung  vom  Amte  eines  Kirchenworstehers  oder  Ge.
meindevertreters  zu  befinden  ist;

l)  um  Erlaß  der  zur  Ausführung  kirchlicher  Gesetze  erforderlichen
Instruktionen;

8)  um  Abänderung  der  Grenzen  der  Kirchspiele.

In  den  Fällen  d  und  e  ist  der  Betheiligte  zu  vernehmen  und
zu  den  Verhandlungen  mit  seiner  Vertheidigung,  sei  es  in  Person
oder  durch  einen  bestellten  Vertheidiger,  zuzulassen.  Auch  in  anderen
wichtigen  Fällen  kann  das  Konsistorium  den  Synodalausschuß  zuziehen,
ebenso  kann  Letzterer  in  solchen  Fällen  seine  Zuziehung  durh  das
Konsistorium  beantragen.

WVierter  Abschnitt.
Kosten.

KS.  76.

Die  Kosten  der  Synoden  werden  aus  den  Bezirks=  und  Kreissynodalkassen
bestritten.  Diese  erhalten  ihren  Bedar  soweit  nicht  andere  Mittel  für  jenen
Zweck  verfügbar  sind,  theils  durch  die  inkünfte  ihres  eigenen  Vermögens,  heüs
durch  die  Beiträge  der  Synodalkreise  und  Gemeinden.

S.  77.

Die  Beiträge  der  Kreissynodalkassen  zur  Bezirkssynodalkasse  werden  nach
Maßgabe  einer  Matrikel  aufgebracht,  welche  vorläufig  vom  Konsistorium,  definitiv
von  der  Bezirtsspode  unter  Zustimmung  des  Konsistoriums  aufzustellen  ist.
Die  Verwaltung  der  Bezirkssynodalkasse  wird  unter  Aufsicht  der  Synode  durch
einen  von  ihr  zu  bestellenden  Synodalrechner  geführt.

Die  Kosten  der  Kreissynoden  werden  von  den  Kreissynoden  auf  die
Kirchengemeinden  des  Synodalkreises  nach  der  Staatssteuerheberolle  vertheilt.

.  78.

In  den  Gemeinden  werden  sowohl  die  Synodalkostenbeiträge,  als  auch
die  aus  der  Bübung,  und  Wirksamkeit  der  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen
  entstehenden  Kosten  aus  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  bei
Berücksichtigung  ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  sind)  sonst  durch
Gemeindeumlagen  bestritten.  Beide  Arten  von  Kosten  haben  die  Natur  von
nothwendigen  kirchlichen  Aufwendungen.

(Nr.  8563.)