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§. 9.
In allen Fällen ist neben der Strafe die Verpflichtung des Schuldigen
zum Ersatze des Werthes des Entwendeten an den Bestohlenen auszusprechen.
Der Ersat des außer dem Werthe des Entwendeten verursachten Schadens kann
nur im Wege des Ciwvilprozesses geltend gemacht werden.
Der Vorh# des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als
hinsichtlich des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem Königlichen Forste ver-
übt worden, nach der für das betreffende Porstredier bestehenden Forsttaxe, in
anderen Fällen nach den örtlichen Preisen abgeschätzt.
K. 10.
Die im §. 57 des Strafgesetzbuchs bei der Verurtheilung von Personen,
welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermißigun, findet bei Zuwider-
handlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.
K. 11.
Für die Geldftrafe, den Werthersatz und die Kosten, zu denen Personen
verurtheilt worden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienst eines
Anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ist letzterer im Falle
des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unab-
bängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes
oder des F. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs verurtheilt wird.
Wird festgestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder
daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
C. 12.
Hat der Thäter noch nicht das jwölste Lebensjahr vollendet, so wird der-
jenige, welcher in Gemäßheit des F. 11 haftet, zur Zahlung der Geldstrafe, des
Werbhesazen und der Kosten als unmittelbar haftbar verurtheilt.
Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß
der Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn
derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes
straffrei bleibt. Ks
.13.
An die Stelle einer Geldstrafe, welche wegen Unvermögens des Ver-
hupeilen und des für haftbar Erklärten nicht beigetrieben werden kann, tritt
Gefängnißstrafe. Dieselbe kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch einer
Beitreibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht ist, sofern
dessen Zahlungsunfähigkeit gerichtskundig ist.
Der Betrag von einer bis zu fünf Mark ist einer eintägigen Gefängniß-
strafe Leich u awter.
er Mindestbetrag der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Gefängniß-
strafe ist ein Tag, ihr Höchstbetrag sind sechs Monate. Kann nur hen Theil