Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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der  älteste  im  Bataillons-Stabs-Quartiere  anwesende  dienstthuende  Offizier  des  Bataillons
die  Disciplinar-Strafgewalt  eines  Compagnie-Chefs  (S8  10).*)

8  24.

Auf  die  nicht  zum  Stamme  gehörenden  Mannschaften  der  Landwehr  kommen  die  Dis—
ciplinar  =  Strafbestimmungen  für  das  stehende  Heer  nur  während  der  Zeit  durchweg  zur
Anwendung,  für  welche  sie  „mit  der  vorschriftsmäßigen  Verpflegungs-Competenz“  zum  Dienste
oder  zu  den  Uebungen  einberufen  sind.

Die  Unterstellung  derselben  unter  diese  Disciplinar-Strafbestimmungen  beginnt  in  diesen
Fällen:

1.  wenn  die  Einberufung  zum  Kriege  oder  zu  einer  außerordentlichen  Zusammenziehung
der  Landwehr  erfolgt,  mit  dem  Empfange  der  Einberufungs  Ordre,
2.  wenn  die  Einberufung  zu  den  Uebungen  stattfindet,  mit  dem  Anfange  des  in  der
Einberufungs-Ordre  bezeichneten  Gestellungs-Tages,
und  endigt  in  beiden  Fällen  mit  dem  Ablaufe  des  Tages  der  Wiederentlassung.

*  25.
Außer  der  Zeit  der  Zusammenziehung  der  Landwehr  (§  24)  tritt,  insofern  nicht  eine
härtere  Strafe  verwirkt  ist,  Disciplinarbestrafung  ein:
1.  wegen  Ungehorsams  gegen  Befehle,  welche  Mannschaften  der  Landwehr  von  ihren
Vorgesetzten  in  Gemäßheit  der  Dienstordnung  ertheilt  werden,  insbesondere:
a)  wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufungs-Ordre  zu  den  Uebungen,  sowie
b)  wegen  Nichtbefolgung  der  Einberufung  zu  den  Control-Versammlungen  oder  der  Einberufung

  Einzelner  zu  einem  anderen  bestimmten  Dienstzwecke  ohne  die  Verpflegungs-Competenz;


 

*)  §  10  lautet:

„Die  Commandanten  einer  Compagnie,  Schwadron  oder  Batterie  sind  berechtigt,  außer  den  im  §  9
erwähnten  Disciplinarstrafen
1.  gegen  Unteroffiziere  und  Gemeine:
Casernen  -,  Quartier-oder  gelinden  Arrest  bis  zu  acht  Tagen,
2.  gegen  Unteroffiziere,  die  nicht  das  Portepee  tragen,  und  gegen  Gemeine:
mittleren  Arrest  bis  zu  fünf  Tagen,  und
3.  gegen  Gemeine:
strengen  Arrest  bis  zu  drei  Tagen,
zu  verhängen.

Die  Bestrafung  eines  Gemeinen  mit  strengem  Arreste  ist  in  jedem  Bestrafungsfalle  dem  nächstvorgesetzten
Befehlshaber  zu  melden.“

Die  Offizere,  welche  die  Control-Versammlungen  abhalten,  haben  (sofern  dieß  nicht  die  Bezirks-Commandanten
  oder  deren  Stellvertreter  sind)  keine  Disciplinarstrafgewalt.  —  Sie  können  nur  die  ihnen  Untergebenen,
  wenn  sie  während  der  Dauer  dieser  Versammlungen  strafbare  Handlungen  verüben,  in  Arrest  schicken
und  müssen  dieselben  alsdann  dem  vorgesetzten  Landwehr-Bezirks-Commandanten  zur  Bestrafung  melden.