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sich mit vier Sirnatarmächten im Kriegszustande und
was die erwährten Verträge anbelangt, so wurden sie
auf Beitühen und Betreiben dieser Staaten zu ihrem
Vorteil abgeselilossen. Dies hät daher definitiv dic
Ausserkräftsetzung der erwähnten Verträge in den Beziehungen
zwischen der Türkei uhd den erwähnten Staaten
zur Foige.‘‘t) (Vgl. Inhalt S. 111.)
Nun beınerkt auch v. Liszt, der Anhänger der eben
angeführten reinen VernichtufigstHeorie ist, dass Selbstverständlich
solche Verträge vor der Atinullierung geschützt
sind, die gerade für den Kriegsfall geschaffen
wurden. Es könnte ntüh die Frage entstehen, ob richt
die Kapitulationen, die doch eigentlich zum Schutze gegen
die Angriffe der. Mosleiris, denen der Andersgläubige als
“Feind gilt, geschafferi wurden, als für einen dauernden
Kriegszustand geschlossen angesehen werden müssten
und umso weniger in diesem 'Weltkriege aufliören durften.
Bei der Beautwortung dieser Frage, die ja ınöglicherweise
einmal zur Erörterung Stehen könnte, ist jedoch
immer aufs neue zu betonen, dass ein sölch ewiger Kriegszustand
schon viele Jahre vor Ausbruch dieses Krieges
zumindest in den europäischen Besitzungen der Türkei
aufgehört hatte, dass die ehemaligen, für solche Feindseligkeiten
in Betracht kommenden Kapitulationen sich
immer mehr zu teilweise recht drückenden Handelsverträgen
ausgebildet hatten und dass überdies im osmanischen
Reiche eine Veränderung der gesainten staatlichen
Einrichtungen eintrat, wozu noch kam, Jass der
chemals theokratische Staat sich immer mehr zu eiten:
weltlich regierten Staatswesen ausbildete, dessen neuc
Natur auch Gesetze zuliess, die einem früheren osmanischen
Herrscher mit den Grundsätzen des Korans
durchaus unvereinbar geschienen hätten.
Ilalil- Bey, der türkische Minister des Aecussern,
charakterisiert die Anpassungsfähigkeit des Korans selır
treffend dahin, dass „das Koranwort nur bestehende (iebräuche
und Sitten zusammentasst. Sobald neue Vorbedingungen
entsehen, die iin Koran nicht vorgesehen
sind, und damit die Verhältnisse sich ändern, so gestattet
der Koran auch eine nzue Rechtsform, die diesen
Verhältnissen Rechnuig trägt.“ Den eben angeführten
Worten des türkischen Ministers entsprechen aber auch
die Tatsachen, dass die Freinden, ja teilweise selbst die
Angehörigen der heute mit der Türkei im Kriege befindl)
Siehe österr. Monatschrift für den Orient, Heft2, 1917. S. 59.
‘Aufhebungsorder für die Verträge von 1856 und 1878).