Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

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sich  mit  vier  Sirnatarmächten  im  Kriegszustande  und
was  die  erwährten  Verträge  anbelangt,  so  wurden  sie
auf  Beitühen  und  Betreiben  dieser  Staaten  zu  ihrem
Vorteil  abgeselilossen.  Dies  hät  daher  definitiv  dic
Ausserkräftsetzung  der  erwähnten  Verträge  in  den  Beziehungen
  zwischen  der  Türkei  uhd  den  erwähnten  Staaten
  zur  Foige.‘‘t)  (Vgl.  Inhalt  S.  111.)

Nun  beınerkt  auch  v.  Liszt,  der  Anhänger  der  eben
angeführten  reinen  VernichtufigstHeorie  ist,  dass  Selbstverständlich
  solche  Verträge  vor  der  Atinullierung  geschützt
  sind,  die  gerade  für  den  Kriegsfall  geschaffen
wurden.  Es  könnte  ntüh  die  Frage  entstehen,  ob  richt
die  Kapitulationen,  die  doch  eigentlich  zum  Schutze  gegen
die  Angriffe  der.  Mosleiris,  denen  der  Andersgläubige  als

“Feind  gilt,  geschafferi  wurden,  als  für  einen  dauernden

Kriegszustand  geschlossen  angesehen  werden  müssten
und  umso  weniger  in  diesem  'Weltkriege  aufliören  durften.
Bei  der  Beautwortung  dieser  Frage,  die  ja  ınöglicherweise
  einmal  zur  Erörterung  Stehen  könnte,  ist  jedoch
immer  aufs  neue  zu  betonen,  dass  ein  sölch  ewiger  Kriegszustand
  schon  viele  Jahre  vor  Ausbruch  dieses  Krieges
zumindest  in  den  europäischen  Besitzungen  der  Türkei
aufgehört  hatte,  dass  die  ehemaligen,  für  solche  Feindseligkeiten
  in  Betracht  kommenden  Kapitulationen  sich
immer  mehr  zu  teilweise  recht  drückenden  Handelsverträgen
  ausgebildet  hatten  und  dass  überdies  im  osmanischen
  Reiche  eine  Veränderung  der  gesainten  staatlichen
  Einrichtungen  eintrat,  wozu  noch  kam,  Jass  der
chemals  theokratische  Staat  sich  immer  mehr  zu  eiten:
weltlich  regierten  Staatswesen  ausbildete,  dessen  neuc
Natur  auch  Gesetze  zuliess,  die  einem  früheren  osmanischen
  Herrscher  mit  den  Grundsätzen  des  Korans
durchaus  unvereinbar  geschienen  hätten.

Ilalil-  Bey,  der  türkische  Minister  des  Aecussern,
charakterisiert  die  Anpassungsfähigkeit  des  Korans  selır
treffend  dahin,  dass  „das  Koranwort  nur  bestehende  (iebräuche
  und  Sitten  zusammentasst.  Sobald  neue  Vorbedingungen
  entsehen,  die  iin  Koran  nicht  vorgesehen
sind,  und  damit  die  Verhältnisse  sich  ändern,  so  gestattet
  der  Koran  auch  eine  nzue  Rechtsform,  die  diesen
Verhältnissen  Rechnuig  trägt.“  Den  eben  angeführten
Worten  des  türkischen  Ministers  entsprechen  aber  auch
die  Tatsachen,  dass  die  Freinden,  ja  teilweise  selbst  die
Angehörigen  der  heute  mit  der  Türkei  im  Kriege  befindl)

  Siehe  österr.  Monatschrift  für  den  Orient,  Heft2,  1917.  S.  59.
‘Aufhebungsorder  für  die  Verträge  von  1856  und  1878).