Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Fürsten und seiner Familie Erwähnung geschehen. Bei dem Ableben des Fürsten 
oder eines Mitgliedes seiner Familie kann in den Pfarrkirchen der Fürstlichen 
Wohnsitze zu Aeeda und Limburg Trauergeläute stattfinden. 
. 6. 
Dem Fürsten steht frei, innerhalb seiner standesherrlichen Bezirke aus 
seinen Privateinkünften eine Ebrenwache zu unterhalten, deren Mitglieder jedoch 
dadurch von der allgemeinen Militärpflicht nicht befreit werden. 
S. 7. 
Der Fürst und die Mitglieder der Fürstlichen Familie sind von der allge- 
meinen Militärpflicht befreit (§F. 1 des Bundesgesetzes vom 9. November 1867, 
Bundes-Gesetzbl. S. 131). 
K. S. 
Zu den Kreis= und Provinziallasten trägt der Fürst in gleicher Weise wie 
alle anderen Pflichtigen bei. 
K. 9. 
Dem Fürsten verbleibt die Befreiung der in den standesherrlichen Bezirken 
elegenen, zu den Fürstlichen Domänen gehörigen Gebäude, insofern dieselben 
fer immer oder zeitweise zum Wohnsitze des Fürsten bestimmt sind, von der 
Einquartierung nach §. 4 Nr. 1b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 523). « 
§.10. 
Der privilegirte Gerichtsstand des Fürsten und der Mitglieder der Fürst- 
lichen Familie wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der Reichs-Justizgesetze 
und der hierzu ergehenden Ausführungsgesetze, gemäß der Allerhöchsten Verord- 
nung vom 12. November 1855 (Gesetz= Samml. S. 686) aufrecht erhalten. 
h 
Die nach den Grundsätzen der früheren Deutschen Verfassung bestehenden 
Familienverträge des Fürstlichen Hauses bleiben in Geltung; dem Fürsten und 
den Mitgliedern der Fürstlichen Familie steht die Befugniß zu,) fernerhin über 
ihre Güter und Familienverhältnisse Verfügung zu treffen. Jene Familienverträge 
und diese Verfügungen bedürfen jedoch nach Maßgabe des F. 21 der Instruktion 
vom 30. Mai 1820 (Gesetz= Samml. S. 81) zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der 
landesherrlichen Bestätigung. 
  
K. 12. 
Dem Fürsten verbleibt das Recht der Veräußerung der Standesherrlichkeit 
und der standesherrlichen Besitzungen nach den Bestimmungen der 9. 62 und 63 
der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz Samml. S. 81).
	        
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