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Fürsten und seiner Familie Erwähnung geschehen. Bei dem Ableben des Fürsten
oder eines Mitgliedes seiner Familie kann in den Pfarrkirchen der Fürstlichen
Wohnsitze zu Aeeda und Limburg Trauergeläute stattfinden.
. 6.
Dem Fürsten steht frei, innerhalb seiner standesherrlichen Bezirke aus
seinen Privateinkünften eine Ebrenwache zu unterhalten, deren Mitglieder jedoch
dadurch von der allgemeinen Militärpflicht nicht befreit werden.
S. 7.
Der Fürst und die Mitglieder der Fürstlichen Familie sind von der allge-
meinen Militärpflicht befreit (§F. 1 des Bundesgesetzes vom 9. November 1867,
Bundes-Gesetzbl. S. 131).
K. S.
Zu den Kreis= und Provinziallasten trägt der Fürst in gleicher Weise wie
alle anderen Pflichtigen bei.
K. 9.
Dem Fürsten verbleibt die Befreiung der in den standesherrlichen Bezirken
elegenen, zu den Fürstlichen Domänen gehörigen Gebäude, insofern dieselben
fer immer oder zeitweise zum Wohnsitze des Fürsten bestimmt sind, von der
Einquartierung nach §. 4 Nr. 1b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 523). «
§.10.
Der privilegirte Gerichtsstand des Fürsten und der Mitglieder der Fürst-
lichen Familie wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der Reichs-Justizgesetze
und der hierzu ergehenden Ausführungsgesetze, gemäß der Allerhöchsten Verord-
nung vom 12. November 1855 (Gesetz= Samml. S. 686) aufrecht erhalten.
h
Die nach den Grundsätzen der früheren Deutschen Verfassung bestehenden
Familienverträge des Fürstlichen Hauses bleiben in Geltung; dem Fürsten und
den Mitgliedern der Fürstlichen Familie steht die Befugniß zu,) fernerhin über
ihre Güter und Familienverhältnisse Verfügung zu treffen. Jene Familienverträge
und diese Verfügungen bedürfen jedoch nach Maßgabe des F. 21 der Instruktion
vom 30. Mai 1820 (Gesetz= Samml. S. 81) zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der
landesherrlichen Bestätigung.
K. 12.
Dem Fürsten verbleibt das Recht der Veräußerung der Standesherrlichkeit
und der standesherrlichen Besitzungen nach den Bestimmungen der 9. 62 und 63
der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz Samml. S. 81).