Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 314 — 
Es verbleibt bei der durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 
erfolgten unentgeltlichen Aufhebung der Fürstlichen Jagdgerechtigkeit auf fremdem 
Grund und Boden, der Limburger Jag und Dienstgelder und anderer dem 
Fürstlichen Hause zuständig gewesener Vermögensrechte, sowie bei dem Ueber- 
ange des Ecgenthums der Utensilien und Bibliotheken der vormaligen Fürstlichen 
erichte auf den Staat. 
Dagegen wird das Fürstliche Haus vom 1. Januar 1878 ab von der Ver- 
pflichtung befreit, die nach dem Rezesse vom ai 11 zur Unterhaltung der 
Gerichte in der Herrschaft Rheda und der Grafschaft Hohen-Limburg zu leistende 
Jahresrente von 1700 Thalern ferner zu zahlen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 25. Oktober 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Mapbach. Hobrecht. 
  
Rebigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofsbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.