Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Fürsten  und  seiner  Familie  Erwähnung  geschehen.  Bei  dem  Ableben  des  Fürsten
oder  eines  Mitgliedes  seiner  Familie  kann  in  den  Pfarrkirchen  der  Fürstlichen
Wohnsitze  zu  Aeeda  und  Limburg  Trauergeläute  stattfinden.

.  6.
Dem  Fürsten  steht  frei,  innerhalb  seiner  standesherrlichen  Bezirke  aus
seinen  Privateinkünften  eine  Ebrenwache  zu  unterhalten,  deren  Mitglieder  jedoch
dadurch  von  der  allgemeinen  Militärpflicht  nicht  befreit  werden.

S.  7.

Der  Fürst  und  die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  sind  von  der  allgemeinen
  Militärpflicht  befreit  (§F.  1  des  Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867,
Bundes-Gesetzbl.  S.  131).

K.  S.

Zu  den  Kreis=  und  Provinziallasten  trägt  der  Fürst  in  gleicher  Weise  wie
alle  anderen  Pflichtigen  bei.

K.  9.

Dem  Fürsten  verbleibt  die  Befreiung  der  in  den  standesherrlichen  Bezirken
elegenen,  zu  den  Fürstlichen  Domänen  gehörigen  Gebäude,  insofern  dieselben
fer  immer  oder  zeitweise  zum  Wohnsitze  des  Fürsten  bestimmt  sind,  von  der
Einquartierung  nach  §.  4  Nr.  1b  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  523).  «

§.10.

Der  privilegirte  Gerichtsstand  des  Fürsten  und  der  Mitglieder  der  Fürstlichen
  Familie  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  Reichs-Justizgesetze
und  der  hierzu  ergehenden  Ausführungsgesetze,  gemäß  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  12.  November  1855  (Gesetz=  Samml.  S.  686)  aufrecht  erhalten.

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Die  nach  den  Grundsätzen  der  früheren  Deutschen  Verfassung  bestehenden
Familienverträge  des  Fürstlichen  Hauses  bleiben  in  Geltung;  dem  Fürsten  und
den  Mitgliedern  der  Fürstlichen  Familie  steht  die  Befugniß  zu,)  fernerhin  über
ihre  Güter  und  Familienverhältnisse  Verfügung  zu  treffen.  Jene  Familienverträge
und  diese  Verfügungen  bedürfen  jedoch  nach  Maßgabe  des  F.  21  der  Instruktion
vom  30.  Mai  1820  (Gesetz=  Samml.  S.  81)  zu  ihrer  Rechtsverbindlichkeit  der
landesherrlichen  Bestätigung.

 

K.  12.

Dem  Fürsten  verbleibt  das  Recht  der  Veräußerung  der  Standesherrlichkeit
und  der  standesherrlichen  Besitzungen  nach  den  Bestimmungen  der  9.  62  und  63
der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz  Samml.  S.  81).