Gemeinheitsteilungen (Preußen)
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Württemberg, 1910, wo die Literatur verzeichnet ist; nach-
zutragen sind noch die Abhondlungen von Jordan, Heins-
heimer, Hegler in Bad. Rechtsprax. 1910, S 251 ff. 263 ff;
1911 S 28 ff. Oegler.
Gemeinheitsteilungen
Gusammenlegung)
I. preutzen
#5*1. Allgemeines.
I. Ost, und Westporeußen, Branden burg,
Pommern tl(ausschließlich Neuvorpom
mern und Rügen), Schlesien, Posen,
Sachsen, Westsalen und die landrechtli-
chen Kreise der Rheinprovins (S 160—166)
#5 2. Rechtsgeschichte.
A. Gemeinheitbteilung (S 160—164)
5 3. Geltungsbereich der Gemeinheitsteilungsordnung v.
7. 6. 1821. ## 4. Begriff, Zweck und Gegenstand der
Gemeinheitsteilung. 1 5. Provokationsrecht. 1 6. Fest-
stellung der Teilnahmerechte und ihres Wertes. 4 7. Tei-
lungsgrundsätze und Landabfindungsplan. 1 8. Wirkungen
der Auseinandersetzung. 1 9. Einführung neuer und Ein-
schränkung bestehender Gemeinheiten.
B. Zusammenlegung (S 164)
5 10. Bedingungen. 1 11. Borschriften.
II. Rheinprovinz (lausschließl. d. landrecht-
lichen Kreise), Neuvorpommern und Rügen,
Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein und die
hohenzollernschen Lande (S 164—172)
5 12. Charakteristik der Gesetzgebung.
Rechtsstand in den einzelnen Landes-
teilen (S 165—168)
4 13. Die Rheinprovinz. ## 14. Neuvorpommern und
Rügen. 14 15. Die Provinz Hessen--Nassau. A. Regie-
rungsbezirk Kasiel. B. Regierungebezirk Wiesbaden.
*4 16. Die Provinz Schleswig-Holstein. 17. Die
hohenzollernschen Lande.
2
1.
2. Gemeinsame Bestimmungen für diese
Landesteile (S 168—170)
##18. Gegenstand der Gemeinheitsteilung. 7# 19. Provo-
kationsrecht. 3 20. Feststellung der Teilnahmerechte und ihres
Wertes. 1 21. Art der Auseinandersetzung und Landabfin-
dungsplan. 31 22. Wirkung der Auseinandersetzung.
8. Hannover (S 170—172)
* 23. Rechtsgeschichte. 1 24. Gemeinheitsteilungen.
1 25. Ablöfungen von Weide- und anderen Berechtigungen,
welche nicht auf Forsten haften. # 26. Ablösung der Forst-
berechtigungen und Teilung gemeinschaftlicher Forsten.
* 27. Berkoppelung.
# 1. Allgemeines. GT, Servitutablösungen,
Verkoppelungen, Konsolidationen, Separationen
sind Maßregeln, die der Agrargesetzgebung im
weiteren Sinne angehören und einen hervorragen-
den Teil der Landeskulturgesetzgebung bilden.
Sie bezwecken sämtlich die Beseitigung kultur-
schädlicher und die Herstellung kulturförderlicher
Verhältnisse des Grundeigentums; die einzelnen
Maßregeln werden jedoch, abgesehen von den
Servitutablösungen, nicht überall gleich aufgefaßt.
Unter Gemeinheitsteilung wird ge-
wöhnlich die Teilung von Grundstücken verstan-
den, die von Miteigentümern (Gesamteigentü-
mern, Genossenschaften, Reolgemeinden) unge-
teilt besessen und gemeinschaftlich benutzt werden;
die Teilung erfolgt, indem iedem Teilnehmer ein
Anteil der aufgehobenen Gemeinheit zum aus-
schließlichen Eigentum überwiesen wird. Das
Korporationsvermögen der Gemeinden (Kämme-
reigut) unterliegt solcher Teilung nicht, während
ihr vielfach diejenigen Grundstücke unterworfen
sind, welche zwar im Eigentum der Gemeinden
sich befinden, deren Nutzung aber den einzelnen
Gemeindegliedern zusteht (Gemeindegliederver-
mögen, Allmenden). Servitutablö-=
sung ist die Aufhebung von Dienstbarkeitsrech-
ten, namentlich Grundgerechtigkeiten gegen eine
aus dem belasteten Grundstück oder in Geld erfol-
gende Entschädigung. — Die Verkoppelung
(Zusammenlegung,) bezweckt einen Um-
tausch der zerstückelten und vermengt liegenden
ländlichen Grundstücke verschiedener Eigentümer
dergestalt, daß für jeden eine möglichst zusammen-
hängende Lage und eine für die zweckmäßige Be-
wirtschaftung günstigere Gestaltung der Grund-
stücke herbeigeführt wird. In diesem Sinne wird
die Zusammenlegung auch Konsolidation (Arron-
dierung) und — wenn sie mit Abbau des Gehöfts
verbunden ist — Vereinödung genannt. In ein-
zelnen Gegenden Deutschlands (Nassau) wird aber
unter Konsolidation ein Verfahren be-
griffen, bei welchem zwar eine Zusammenlegung
gleichfalls, aber nur innerhalb kleinerer, hierzu
bestimmter Bezirke der zu konsolidierenden Ge-
markung stattfindet und der Hauptzweck nicht in
der Zusammenlegung, sondern in anderen Kultur-
maßregeln, in der sog. „allgemeinen Feldregulie-
rung“ besteht (unten & 15 B).
In einer von der oben gegebenen Erklärung
abweichenden — weiter gehenden — Bedeutung
wird als Gemeinheitsteilung oder Se-
paration auch bezeichnet: die Aufhebung einer
gemeinschaftlichen Benutzung auf ländlichen oder
Forstgrundstücken — gleichviel, ob die eine solche
Benutzung begründenden Gerechtsame auf einem
gemeinschaftlichen oder Gesamteigentum oder
auf einem Dienstbarkeitsrechte beruhen — in der
Art, daß den Teunehmern an Stelle ihrer Berech-
tigungen eine angemessene Entschädigung aus
Teilen des gemeinschaftlichen oder boelasteten
Grundstücks in zusammenhängender Lage zur
ausschließlichen und freien Verfügung überwie-
sen wird. Betrifft eine solche G2 die Aufhebung
der auf den vermengt belegenen Grundstücken
einer Feldmark stattfindenden Weiderechte und
wird mit ihr eine Zusammenlegung der Grund-
stücke verbunden, so liegt eine Spezialsepa-
ration vor;: bei dieser wird, unter Beseitigung
aller die Feldmark belastenden Weiderechte, der
Grund und Boden der Feldmark an die Beteilig-
ten nach Maßgabe ihrer Entschädigungsansprüche
sowohl für Weide, als auch für das private Grund-
eigentum in zusammenhängenden und wirtschaft-
lich gelegten Plänen (Roppeln) — soweit nötig,
nach vorheriger Regulierung der Wege und ande-
rer allgemeiner Meliorationsanlagen — neu ver-
teilt.