Metadata: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Gemeinheitsteilungen (Preußen) 
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Württemberg, 1910, wo die Literatur verzeichnet ist; nach- 
zutragen sind noch die Abhondlungen von Jordan, Heins- 
heimer, Hegler in Bad. Rechtsprax. 1910, S 251 ff. 263 ff; 
1911 S 28 ff. Oegler. 
Gemeinheitsteilungen 
Gusammenlegung) 
I. preutzen 
#5*1. Allgemeines. 
I. Ost, und Westporeußen, Branden burg, 
Pommern tl(ausschließlich Neuvorpom 
mern und Rügen), Schlesien, Posen, 
Sachsen, Westsalen und die landrechtli- 
chen Kreise der Rheinprovins (S 160—166) 
#5 2. Rechtsgeschichte. 
A. Gemeinheitbteilung (S 160—164) 
5 3. Geltungsbereich der Gemeinheitsteilungsordnung v. 
7. 6. 1821. ## 4. Begriff, Zweck und Gegenstand der 
Gemeinheitsteilung. 1 5. Provokationsrecht. 1 6. Fest- 
stellung der Teilnahmerechte und ihres Wertes. 4 7. Tei- 
lungsgrundsätze und Landabfindungsplan. 1 8. Wirkungen 
der Auseinandersetzung. 1 9. Einführung neuer und Ein- 
schränkung bestehender Gemeinheiten. 
B. Zusammenlegung (S 164) 
5 10. Bedingungen. 1 11. Borschriften. 
II. Rheinprovinz (lausschließl. d. landrecht- 
lichen Kreise), Neuvorpommern und Rügen, 
Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein und die 
hohenzollernschen Lande (S 164—172) 
5 12. Charakteristik der Gesetzgebung. 
Rechtsstand in den einzelnen Landes- 
teilen (S 165—168) 
4 13. Die Rheinprovinz. ## 14. Neuvorpommern und 
Rügen. 14 15. Die Provinz Hessen--Nassau. A. Regie- 
rungsbezirk Kasiel. B. Regierungebezirk Wiesbaden. 
*4 16. Die Provinz Schleswig-Holstein. 17. Die 
hohenzollernschen Lande. 
2 
1. 
2. Gemeinsame Bestimmungen für diese 
Landesteile (S 168—170) 
##18. Gegenstand der Gemeinheitsteilung. 7# 19. Provo- 
kationsrecht. 3 20. Feststellung der Teilnahmerechte und ihres 
Wertes. 1 21. Art der Auseinandersetzung und Landabfin- 
dungsplan. 31 22. Wirkung der Auseinandersetzung. 
8. Hannover (S 170—172) 
* 23. Rechtsgeschichte. 1 24. Gemeinheitsteilungen. 
1 25. Ablöfungen von Weide- und anderen Berechtigungen, 
welche nicht auf Forsten haften. # 26. Ablösung der Forst- 
berechtigungen und Teilung gemeinschaftlicher Forsten. 
* 27. Berkoppelung. 
# 1. Allgemeines. GT, Servitutablösungen, 
Verkoppelungen, Konsolidationen, Separationen 
sind Maßregeln, die der Agrargesetzgebung im 
weiteren Sinne angehören und einen hervorragen- 
den Teil der Landeskulturgesetzgebung bilden. 
Sie bezwecken sämtlich die Beseitigung kultur- 
schädlicher und die Herstellung kulturförderlicher 
Verhältnisse des Grundeigentums; die einzelnen 
  
  
  
Maßregeln werden jedoch, abgesehen von den 
Servitutablösungen, nicht überall gleich aufgefaßt. 
Unter Gemeinheitsteilung wird ge- 
wöhnlich die Teilung von Grundstücken verstan- 
den, die von Miteigentümern (Gesamteigentü- 
mern, Genossenschaften, Reolgemeinden) unge- 
teilt besessen und gemeinschaftlich benutzt werden; 
die Teilung erfolgt, indem iedem Teilnehmer ein 
Anteil der aufgehobenen Gemeinheit zum aus- 
schließlichen Eigentum überwiesen wird. Das 
Korporationsvermögen der Gemeinden (Kämme- 
reigut) unterliegt solcher Teilung nicht, während 
ihr vielfach diejenigen Grundstücke unterworfen 
sind, welche zwar im Eigentum der Gemeinden 
sich befinden, deren Nutzung aber den einzelnen 
Gemeindegliedern zusteht (Gemeindegliederver- 
mögen, Allmenden). Servitutablö-= 
sung ist die Aufhebung von Dienstbarkeitsrech- 
ten, namentlich Grundgerechtigkeiten gegen eine 
aus dem belasteten Grundstück oder in Geld erfol- 
gende Entschädigung. — Die Verkoppelung 
(Zusammenlegung,) bezweckt einen Um- 
tausch der zerstückelten und vermengt liegenden 
ländlichen Grundstücke verschiedener Eigentümer 
dergestalt, daß für jeden eine möglichst zusammen- 
hängende Lage und eine für die zweckmäßige Be- 
wirtschaftung günstigere Gestaltung der Grund- 
stücke herbeigeführt wird. In diesem Sinne wird 
die Zusammenlegung auch Konsolidation (Arron- 
dierung) und — wenn sie mit Abbau des Gehöfts 
verbunden ist — Vereinödung genannt. In ein- 
zelnen Gegenden Deutschlands (Nassau) wird aber 
unter Konsolidation ein Verfahren be- 
griffen, bei welchem zwar eine Zusammenlegung 
gleichfalls, aber nur innerhalb kleinerer, hierzu 
bestimmter Bezirke der zu konsolidierenden Ge- 
markung stattfindet und der Hauptzweck nicht in 
der Zusammenlegung, sondern in anderen Kultur- 
maßregeln, in der sog. „allgemeinen Feldregulie- 
rung“ besteht (unten & 15 B). 
In einer von der oben gegebenen Erklärung 
abweichenden — weiter gehenden — Bedeutung 
wird als Gemeinheitsteilung oder Se- 
paration auch bezeichnet: die Aufhebung einer 
gemeinschaftlichen Benutzung auf ländlichen oder 
Forstgrundstücken — gleichviel, ob die eine solche 
Benutzung begründenden Gerechtsame auf einem 
gemeinschaftlichen oder Gesamteigentum oder 
auf einem Dienstbarkeitsrechte beruhen — in der 
Art, daß den Teunehmern an Stelle ihrer Berech- 
tigungen eine angemessene Entschädigung aus 
Teilen des gemeinschaftlichen oder boelasteten 
Grundstücks in zusammenhängender Lage zur 
ausschließlichen und freien Verfügung überwie- 
sen wird. Betrifft eine solche G2 die Aufhebung 
der auf den vermengt belegenen Grundstücken 
einer Feldmark stattfindenden Weiderechte und 
wird mit ihr eine Zusammenlegung der Grund- 
stücke verbunden, so liegt eine Spezialsepa- 
ration vor;: bei dieser wird, unter Beseitigung 
aller die Feldmark belastenden Weiderechte, der 
Grund und Boden der Feldmark an die Beteilig- 
ten nach Maßgabe ihrer Entschädigungsansprüche 
sowohl für Weide, als auch für das private Grund- 
eigentum in zusammenhängenden und wirtschaft- 
lich gelegten Plänen (Roppeln) — soweit nötig, 
nach vorheriger Regulierung der Wege und ande- 
rer allgemeiner Meliorationsanlagen — neu ver- 
teilt.
	        
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