Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den 
mit Civilanstellungs-Berechtigung entlassenen Militärs, soweit dieselben das 
35. Lebensjahr nicht überschritten haben, zu wählen. 
Artikel X. 
Zu Gunsten der Militär-, der Post= und der Telegraphenverwaltung ist 
die Gesellschaft bezüglich der in Rede stehenden Bahnstrecke zu gleichen Leistungen 
verbunden, wie solche ihr bezüglich ihrer übrigen Bahnstrecken obliegen. 
Die im F. 43 des Preußischen Esenbahngesete vom 3. November 1838 
getroffene Bestimmung soll auch für den im Anhaltischen Staatsgebiete belegenen 
Theil der in Rede stehenden Bahn Geltung haben. 
Artikel XI. 
Bezüglich der Besteuerung finden auch auf die vorbezeichnete Bahnstrecke 
die Bestimmungen des Artikels 12 des zwischen Preußen und Anhalt vereinbarten 
Staatsvertrages vom 30. Januar 1864 und der Ministerial-Erklärung vom 
3 Oktober 1877 Anwendung. 
Artikel XII. 
Der §. 42 des Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen 
vom 3. November 1838, wonach dem Staate vorbehalten ist, das Eigenthum 
der von ihm konzessionirten Privateisenbahnen mit allem Zubehör nach Ablauf 
von 30 Jahren nach der Betriebseröffnung oder auch später zu erwerben, wird 
von der Herzoglich Anhaltischen Regierung auch für die im Anhaltischen Gebiete 
belegene, in Rede stehende Bahnstrecke nebst allem Zubehör in Kraft gesetzt. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung verzichtet indessen zu Gunsten der 
Königlich Preußischen Regierung auf die eigene Ausübung dieses Ankaufsrechts 
und tritt dasselbe hierdurch an die Königlich Preußische Regierung ab. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung schon früher das 
Eigenthum jener Bahnstrecke sollte erwerben, oder den Betrieb derselben sollte 
übernehmen wollen, erklärt die goßid Anhaltische Regierung schon hierdurch 
Ihre Zustimmung zu dieser Maßregel. 
Artikel XIII. 
Dieser Vertragz soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 30. September 1878. 
Carl Ursinus. August Oelze. 
(L. S.) (L. S.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifzirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 8581.)
	        
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