Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  1.

 

Juhalt:  PnrD  e,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom
April  1877/78,  S.  1.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872  durch  die
sorln.  Amtoblaͤtter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ac.,  S.  4.

 

Nr.  8537.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Staatshaushalts--Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78.  Vom  28.  Dezember  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  1

d.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  keigesügte  Nachtrag  zum  Staatshaushalts-Etat
  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78  wird
in  Einnahme
auf  5  881  930  Mark
und  in  Ausgabe
auf  5  881  930  Mark,

auf  4581  930  Mark  an  fortdauernden  und

auf  1300  000  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben,
F#heepelt  und  tritt  dem,  durch  das  Gesetz  vom  14.  März  1877  (Gesetz  Samml.  S.  23)
festgestellten  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877/78  hinzu.

nämlich

§.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Dezember  1877.

(L.  S.)  .  Milhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.
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Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Jannar  1878.