— 5 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N22 —
(Nr. 8538.) Gesetz, betreffend die Theilnahme an den Kosten des Baues und der Unterhaltung
der Landstraßen in den Hohenzollernschen Landen. Vom 5. Januar 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc#
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den Umfang
der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
K. 1.
Die Landstraßen sind nach dem Grade ihrer Wichtigkeit für den Verkehr
entweder unmittelbare oder mittelbare.
S. 2.
Die Bestimmung darüber, welche Landstraßen als unmittelbare, beziehungs-
weise zugleich als Nachbarschaftswege, und welche Landstraßen als mittelbare zu
behandeln sind, wird durch den Kommunallandtag getroffen.
Der Lonnnmmallandtag. hat auch die Befugniß, nach Umständen einzelne
Straßenstrecken zu bloßen Nachbarschafts- beziehungsweise Gemeindewegen zu
erklären und den betreffenden Gemeinden zur Unterhaltung zu überweisen.
Den desfallsigen Beschlüssen des Kommunallandtages hat die Anhörung
der betreffenden Gemeinden und Amtsvertretungen voranzugehen.
Gegen die Beschlüsse des Kommunallandtages findet die Beschwerde an
die Minister des Innern und für Handel statt.
i
Die Fürsorge für die Anlage und Unterhaltung der unmittelbaren Land-
straßen (bisher Staatsstraßen) liegt dem Landes-Kommunalverbande ob.
Soweit dieselben aber zugleich als Nachbarschaftswege zu behandeln sind),
haben zu den Kosten der Unttrhaltang derselben, einschließlich der dem Landes-
Kommunalverbande zur Last fallenden Kosten der Unterhaltung der Brücken
E. 11), Dohlen, Kandeln, Gräben und anderen Zubehörungen, die betreffenden
Ges. Samml. 1878. (Nr. 8538.) 2
Ausgegeben zu Berlin den 15. Januar 1878.