Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Diese  Beiträge  richten  sich  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  betreffenden
  Straßen  und  Gemeinden  und  werden  für  die  einzelnen  Strecken  durch
Beschluß  des  Kommunallandtages  auf  ein  bis  drei  Jahre  sestgeset

K.  9.

Die  gänzliche  Ausbezahlung  der  Beiträge  zur  Unterhaltung,  Anlage  oder
Korrektion  der  mittelbaren  Landstraßen  geschieht  in  der  Regel  nicht  früher,  als
bis  durch  die  technische  Revision  der  fraglichen  Straßen  deren  Zustand  als  ein
befriedigender  nachgewiesen  und  die  ordnungsmäßige  Ausführung  der  neuen
Anlagen  oder  Korrektionen  auf  gleiche  Weise  dargetzan  ist.

K.  10.

Die  Aufsicht  über  die  mittelbaren  Landstraßen  wird,  unbeschadet  der  dem
Staate  bezüglich  der  Landstraßen  verbleibenden  landespolizeilichen  Befugnisse,
vom  Landes-Kommunalverbande  auf  dessen  Kosten  geführt.

Die  Gemeinden  sind  verbunden,  den  von  Seiten  der  zuständigen  Organe
des  Landes-Kommunalverbandes  genehmigten  technischen  Anordnungen,  sowohl
binsichtlich  der  gewöhnlichen  Unterhaltung  als  bei  neuen  Anlagen  und  Korrektionen,
  vorbehalttch  der  Beschwerde  bei  den  Ministern  des  Innern  und  für
Handel,  nachzukommen.

KC.  11.

Die  auf  privatrechtlichen  Titeln  beruhenden  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung
  der  Landstraßen  oder  zur  Theilnahme  daran  bleiben  bestehen.

di  Unterhaltung  der  jetzt  vorhandenen  Brücken  verbleibt,  abgesehen  von
dem  erfolgten  Uebergange  der  Defilligen  bisherigen  Verpflichtungen  des  Staates
auf  den  Landes-Kommunalverband,  denjenigen  Verwaltungen  oder  Gemeinden,
welchen  diese  Last  bisher  obgelegen.,  Bei  Neubauten  oder  bedeutenden  Ausbesserungen
  dieser  Brücken  können  aus  der  Kasse  des  Landes-Kommunalverbandes
Aversalbeiträge  geleistet  werden,  wobei  einestheils  der  Betrag  der  Baukosten  und
anderntheils  die  Vermögensverhältnisse  der  Baupflichtigen  in  Betracht  kommen.

K.  12.

Rücksichtlich  der  Aufbeingung.  der  Kosten,  welche  den  Gemeinden  durch
Aulegung  und  Unterhaltung  der  Landstraßen  verursacht  werden,  kommen  die
für  Bestreitung  der  Gemeindeausgaben  geltenden  Bestimmungen  der  Gemeindegesetze
  in  Anwendung.

K.,  13.

Alle  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Gemeinden  beziehen,
finden  in  gleichem  Maße  auf  die  Besitzer  eigener  Markungen  und  solcher  Walungen,
  welche  zu  keiner  Gemeindemarkung  gehören,  Anwendung.
(Nr.  8538.)