Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Diese Beiträge richten sich nach den besonderen Verhältnissen der be- 
treffenden Straßen und Gemeinden und werden für die einzelnen Strecken durch 
Beschluß des Kommunallandtages auf ein bis drei Jahre sestgeset 
K. 9. 
Die gänzliche Ausbezahlung der Beiträge zur Unterhaltung, Anlage oder 
Korrektion der mittelbaren Landstraßen geschieht in der Regel nicht früher, als 
bis durch die technische Revision der fraglichen Straßen deren Zustand als ein 
befriedigender nachgewiesen und die ordnungsmäßige Ausführung der neuen 
Anlagen oder Korrektionen auf gleiche Weise dargetzan ist. 
K. 10. 
Die Aufsicht über die mittelbaren Landstraßen wird, unbeschadet der dem 
Staate bezüglich der Landstraßen verbleibenden landespolizeilichen Befugnisse, 
vom Landes-Kommunalverbande auf dessen Kosten geführt. 
Die Gemeinden sind verbunden, den von Seiten der zuständigen Organe 
des Landes-Kommunalverbandes genehmigten technischen Anordnungen, sowohl 
binsichtlich der gewöhnlichen Unterhaltung als bei neuen Anlagen und Kor- 
rektionen, vorbehalttch der Beschwerde bei den Ministern des Innern und für 
Handel, nachzukommen. 
KC. 11. 
Die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen zur Unter- 
haltung der Landstraßen oder zur Theilnahme daran bleiben bestehen. 
di Unterhaltung der jetzt vorhandenen Brücken verbleibt, abgesehen von 
dem erfolgten Uebergange der Defilligen bisherigen Verpflichtungen des Staates 
auf den Landes-Kommunalverband, denjenigen Verwaltungen oder Gemeinden, 
welchen diese Last bisher obgelegen., Bei Neubauten oder bedeutenden Aus- 
besserungen dieser Brücken können aus der Kasse des Landes-Kommunalverbandes 
Aversalbeiträge geleistet werden, wobei einestheils der Betrag der Baukosten und 
anderntheils die Vermögensverhältnisse der Baupflichtigen in Betracht kommen. 
K. 12. 
Rücksichtlich der Aufbeingung. der Kosten, welche den Gemeinden durch 
Aulegung und Unterhaltung der Landstraßen verursacht werden, kommen die 
für Bestreitung der Gemeindeausgaben geltenden Bestimmungen der Gemeinde- 
gesetze in Anwendung. 
K., 13. 
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes, welche sich auf die Gemeinden beziehen, 
finden in gleichem Maße auf die Besitzer eigener Markungen und solcher Wal- 
ungen, welche zu keiner Gemeindemarkung gehören, Anwendung. 
(Nr. 8538.)
	        
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