Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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KC.  14.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1878  in  Kraft.  Mit  dem
gleichen  Zeitpunkte  werden:
das  Hchenzollern.  Sigmarin  ensche  Gesetz,  die  Theilnahme  an  den
traßenbaukosten  betreffend,  vom  6.  Juni  1840  (Sigmaringensche
Gesetz=  Samml.  Bd.  V  S.  228  ff.),

die  Fürstlich  Sigmaringensche  Verordnung,  das  Schneebahnen  auf
den  Staatsstraßen  betreffend,  vom  25.  Män  1845  (Sigmaringensche

  Gesetz=  Samml.  Bd.  VII  S.  118)  un

das  Hohenzollern-Hechingensche  Gesetz,  die  Uebernahme  sämmtlicher
mit  der  Anlage  und  Erhaltung  der  Staatsstraßen  verbundenen
Kosten  auf  die  Fürstliche  Landeskasse  betreffend,  vom  16.  August
—  Verordnungs-  und  Intelligenzblatt  pro  1842
r.
aufgehoben.

K.  15.

Die  Minister  des  Innern  und  für  Handel  werden  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Januar  1878.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  vormaligen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei  (unter  Reichsverwaltung).