— 17 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 5.—
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen von Veamten aus dem Bereiche des Finanzministeriums,
S. 17. — Vertrag zwischen Preußen und Waldeck- Pyrmont, betreffend die Fortführung der Ver-
waltung der Jürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen, S. 18.
(Nr. 8541.) Verordnung, betreffend die Kautionen von Beamten aus dem Bereiche des
Finanzministeriums. Vom 19. Januar 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staats-
beamten, vom 25. März 1873 (Gesetz Samml. S. 125), was folgt:
Einziger Paragraph.
Den unter 2. der Verordnung vom 24. März 1877, betreffend die Kau-
tionen von Beamten aus dem Bereiche des Finanzministeriums (Gesetz= Samml.
S. 109), verzeichneten kautionspflichtigen Beamtenklassen im Bereiche der Ver-
waltung der direkten Steuern, und zwar bei der Königlichen Kreiskasse in Frank-
furt a. M., treten hinzu:
die mit dem Empfange von direkten Staatssteuern oder anderen
Gefällen beauftragten Vuchhalte bei der Königlichen Kreiskasse zu
Frankfurt a. M.
Die Höhe der Kaution für die vorbezeichnete Beamtenklasse beträgt
3000 Mark.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260), auch auf diese Beamten-
klasse Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Januar 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen.
Ges. Samml. 1878. (r. 8541.—8512) 5
Ausgegeben zu Berlin den 11. Februar 1878.