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Artikel 11.
Seine Durchlaucht der Fürst wird alljährlich den Ständen der Fürsten-
thümer, sowie aus der vorerwähnten Rücksicht auch der Preußischen Regierung
eine Uebersicht des Domanial-Stammvermögens einschließlich aller dazu gehbrigen
Rechte, Hebungen, Kapitalbestände 2c.- nebst einer Nachweisung der darin ein-
getretenen Veränderungen vorlegen.
Artikel 12.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1878 ab auf die Dauer
von zehn Jahren in Kraft.
Seine Durchlaucht behält Sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von
drei Jahren, vom Tage der Unterzeichnung des Vertrages ab, auf Revision
desselben hinsichtlich der 14 des nach Artikel 9 aus den Einkünften des Do-
manialvermögens zu leistenden Beitrages zu den Landesausgaben anzutragen
oder auch den Vertrag zu kündigen. Letzterer bleibt alsdann noch bis zum Ab-
lauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gültig.
Artikel 13.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll wilié3 und der Austausch der Ratifi-
kations. Urkunden innerhalb vier Wochen in Berlin bewirkt werden, vorbehaltlich
der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und untersiegelt.
Berlin, den 24. November 1877.
Otto Hellwig. Karl Merleker. Hugo von Sommerfeld.
(L. S) (L. S) (L. 8)
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Austausch der
Ratifikations-Urkunden stattgefunden.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt im der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).