Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel 11. 
Seine Durchlaucht der Fürst wird alljährlich den Ständen der Fürsten- 
thümer, sowie aus der vorerwähnten Rücksicht auch der Preußischen Regierung 
eine Uebersicht des Domanial-Stammvermögens einschließlich aller dazu gehbrigen 
Rechte, Hebungen, Kapitalbestände 2c.- nebst einer Nachweisung der darin ein- 
getretenen Veränderungen vorlegen. 
Artikel 12. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1878 ab auf die Dauer 
von zehn Jahren in Kraft. 
Seine Durchlaucht behält Sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von 
drei Jahren, vom Tage der Unterzeichnung des Vertrages ab, auf Revision 
desselben hinsichtlich der 14 des nach Artikel 9 aus den Einkünften des Do- 
manialvermögens zu leistenden Beitrages zu den Landesausgaben anzutragen 
oder auch den Vertrag zu kündigen. Letzterer bleibt alsdann noch bis zum Ab- 
lauf des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gültig. 
Artikel 13. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll wilié3 und der Austausch der Ratifi- 
kations. Urkunden innerhalb vier Wochen in Berlin bewirkt werden, vorbehaltlich 
der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und untersiegelt. 
Berlin, den 24. November 1877. 
Otto Hellwig. Karl Merleker. Hugo von Sommerfeld. 
(L. S) (L. S) (L. 8) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und es hat der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden stattgefunden. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt im der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). 
 
	        
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