A. Sicherheitspolizei. § 11. 39
Der für das Familienhaupt infolge Abwesenheit eintretende
Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nur auf
die bei ihm befindlichen, nicht auf die im Inlande zurückgebliebenen
Kinder.)) Minderjährige, welche sich, ohne den
Aufenthalt mit ihrem Vater zu teilen, 10 Jahre lang im
Auslande aufhalten, verlieren dadurch nicht das Indigenat.2)
Dasselbe gilt von Irrsinnigen.3) Der 5 Jahre lange ununterbrochene
Aufenthalt Deutscher in den Vereinigten
Staaten von Nordamerika, verbunden mit dem
Erwerb der Staatsangehörigkeit in den letzteren, begründet
den Verlust der Staatsangehörigkeit in Deutschland.4) Ehemaligen
Deutschen, welche die Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande verloren und eine fremde
Staatsangehörigkeit erworben haben, steht ein
Recht auf Wiedererwerb der Reichsangehörigkeit nach Maßgabe
des 8 21 Abs. 5 des Ges. vom 1. Juni 1870 nicht zur Seite. 5)
Die Bestimmungen des 8 21 des Gesetzes vom 1. Juni
1870, wonach Deutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit
durch zehnjährigen Aufenthalt
im Auslande verloren haben und demnächst
in das Gebiet des Deutschen Reiches zurückkehren,
die Staatsangehörigkeit in demjenigen Staate,
in dem sie sich niedergelassen haben, wieder zu erwerben berechtigt
sind, erstreckt diesen Rechtsanspruch über die der Staatsangehörigkeit
durch ihren zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verlustig
gegangenen Personen hinaus auch auf diejenigen im Auslande
als Staatsangehörige geborenen Kinder derselben, bei denen
der Verlust der Staatsangehörigkeit um deswillemn eingetreten
ist, weil sie sich zur Zeit des Ablaufs der zehnjährigen Frist als
Minderjährige unter väterlicher Gewalt bei dem im Auslande
abwesenden Vater befunden haben.5) Die Naturalisation derjenigen
Personen, welche auf ihren Antrag aus dem dies-1)
Erk. d. 290. vom 9. Oktober 5) Erk. d. OVG. vom 3. Februar
1889, Entsch. 1 1894, 1 138, ogl. Erl. d. M. d. J.
5 #### * 24. April 1867, vom 8. März 1894 1 B 1654 und
MitBl. S Erk. d. OVG. vom 13. Oktober 1886,
2 ——“ vom 14. Mat 1868, Mstl. v. J. 1887 S. 56.
S. 181. s) Erk. d. OVG. vom 11.November
Erk. d. OVG. vom 13. Oktober 1891, Entsch. 22 388.
1886, Entsch. 14 388.