Metadaten : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

XVI.  331

Gewerbegericht  zzz  Jahr

 

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Darstellung

der

Organisation  und  Tätigkeit  des  Gewerbegerichts
im  Jahre

für  die  Zwecke  der  Reichsstatistik.

Vollzugsanleitung.

Die  zur  Fertigung  dieser  Darstellung  erforderlichen  Zahlen  sind  den  vom  Gewerbegerichte  gemäß  der

Verordnung  vom  3.  Mai  1902  geführten  Tabellen

der  Rechtsprechung,

der  Tätigkeit  als  Einigungsamt,

der  Gutachten  und  Anträge
zu  entnehmen.
In  den  Spalten  3  bis  20  sind  die  aus  den  Vorjahren  stammenden  aber  erst  im  Geschäftsjahre
erledigten  Sachen  mit  roter  Tinte,  die  neu  anhängig  gewordenen  Sachen  mit  schwarzer  Tinte  darzustellen.


In  Spalte  21  sind  auch  die  Fälle  des  §  64  des  Gewerbegerichtsgesetzes  (nachträgliche  Anrufung  des

Einigungsamtes  auch  seitens  des  anderen  Teils)  zu  zählen.  Die  Summe  der  Spalten  21  bis  23
wird  in  der  Regel  gleich  sein  jener  der  Spalten  24  bis  26.  Eine  etwaige  Differenz  der  Summe  der
Spalten  27  bis  29  gegen  Spalte  25  wird  diejenigen  Fälle  bedeuten,  in  denen  keiner  der  beiden  Teile
seine  Unterwerfung  unter  den  Schiedsspruch  erklärt  hat.

In  die  Bemerkungsspalte  ist  z.  B.  einzutragen,  ob  das  Gewerbegericht  nur  während  eines  Teils  des

Jahres  tätig  war.  Auch  ist  darin  die  Zahl  der  Fälle  anzugeben,  deren  Erledigung  nicht  unter  die
Spalten  6  bis  10  fällt  (z.  B.  Zurücknahme  der  Klage,  Erklärung  der  Unzuständigkeit,  Beruhenlassen
und  dergleichen),  sowie  die  Zahl  derjenigen  Fälle,  bei  denen  der  Wert  des  Streitgegenstandes
(Spalte  16  bis  19)  nicht  ermittelt  worden  ist.

Eine  Darstellung  nach  diesem  Formular  ist  alljährlich  im  Januar  unmittelbar  dem  Justizministerium

vorzulegen.

Formular  4  zur  Verordnung  vom  3.  Mai  1902,  betreffend  die  Statistik  der  gewerblichen  Streitigkeiten,  Gesetzes=  und

Verordnungsblatt  Seite  73  ff.  (vergleiche  auch  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der  Justiz,  des  Kultus
und  Unterrichts  vom  30.  Juni  1905,  Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  340.