Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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8.  44.
Beschwerden  gegen  die  Einschätzung.

Beschwerden  an  die  Centralstelle  gegen  das  Ergebniß  der  in  Gemäßheit  des  Art.  31
Abs.  1  des  Gesetzes  vorgenommenen  Prüfung  der  Schätzung  sind  innerhalb  der  in  Art.  31
Abs.  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Frist  bei  der  Vollzugskommission  beziehungsweise
bei  der  von  letzterer  um  die  Eröffnung  des  Bescheids  ersuchten  Behörde  schriftlich  einzureichen.


Von  der  Zeit  der  Vornahme  einer  wiederholten  Schätzung  (Ges.  Art.  31  Abs.  2)
sind  die  Beschwerdeführer  durch  die  Vollzugskommission  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  sie
derselben  anwohnen  können.

2.  Fertigung  des  Uebersichtsplaus.
g.  45.
Vorarbeiten.  Kulturingenieur.

Für  die  Entwerfung  des  Uebersichtsplans  sind  erforderlichenfalls  zunächst  spezielle
Vorarbeiten,  wie  Aufnahmen,  Nivellements  u.  s.  w.  zu  machen  und  zwar  sofern  es  sich
um  gleichzeitige  Ansführung  von  Kulturverbesserungsanlagen  handelt  (Art.  32  Abs.  4  des
Gesetzes),  in  stetem  Benehmen  mit  dem  Kulturingenieur.

Auch  in  sonstigen  Fällen  bleibt  es  der  Centralstelle  unbenommen,  letzteren  auf  ihre
Kosten  mit  einer  Untersuchung  an  Ort  und  Stelle  und  der  technischen  Leitung  jener
Vorarbeiten,  beziehungsweise  auf  Ansuchen  der  Vollzugskommission  mit  deren  Berathung
zu  beauftragen.

S.  46.
Aufstellung  des  Uebersichtsplans.

Der  Ucebersichtsplan  ist  von  der  Vollzugskommission  mit  der  größten  Ueberlegung,
Sorgfalt  und  Unparteilichkeit  nur  nach  allgemeinen  Gesichtspunkten  möglichster  Zweckmäßigkeit,
  unter  genauer  Erwägung  der  besonderen  lokalen  Verhältnisse,  sowie  unter
umsichtiger  Beobachtung  der  Vorschriften  des  Art.  32  Abs.  2  bis  5  des  Gesetzes  zu  entwerfen.
  Hiebei  ist  davon  auszugehen,  daß  alle  betheiligten  Grundstücke  möglichst  gute
Zufahrten  und  in  den  Fällen  des  Art.  4  des  Gesetzes  zweckmäßige  Gestalt  und  Richtung
erhalten,  daß  Grundstücke  durch  Wege  und  Gräben  nicht  durchschnitten  und  daß  Um-