Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

von  allen  Weinbergen  zu  7/0,  mit  Ausnahme  der  zehentfreien
berg  und  der  hienach  genannten  Weinberge,  von  welchen  der  Zehente  abgelöst  wurde.  Mitzehentberechtigt
  sind  das  K.  Cameralamt  N.  zu  ½0,  und  der  Freiherr  v.  N.  zu  10.

120

in  Zelg  Berg  .....  's320Mrg.

vavvnzepentftei........—:.30Mrg.
und  zwar:

vom  Widdumbof  —:

von  Parräckern  —  2.

!

Rest  —.

Zus.  —i

Das  Heiligengereuth  besteht  in.  .  —  :
von  welchen  seit  vielen  Jahren  statt  des  Naturalzebenten
ein  (unveränderliches)  Geldsurrogat  erhoben  wurde.

Der  Vöhinger  Zebentenbezirk,  in  welchem  übrigens
  die  Aecker  nicht  streng  zelglich  gebaut  werden,  hat  einen
Flächengehalt  von
Zelg  EEEE  21  Mrg.

Zelg  Stetfellll  685  Mrg.
Zelg  Breg  438  Mrg.  2½%  V

Gesammtbetrag  des  —  dem  Groß-Zehentrechte  unterworfenen
  Flaͤchengehalts

II.  Den  kleinen  Zehenten

III.  den  Weinzehenten

Die  zehentbare  e  beträgt  —:.  125  Mrg.

290  Mrg.

993  Mrg.
22  Mrg.  1  ½  V.

134  Mrg.  2½  V.

1150  Mrg.

von  dem  Distrikt  I.  b.  ganz  und  von  den  Dristrikten  I.  a.  und  c.  gemeinschaftlich  mit  der
Ortspfarrei.

5  Mrg.  1  ½  Vrtl.  im  Kirchdavon

  gehen  .  —:.  15  Mrg.  im  Grund,

von  welchen  der  zepenten  im  Jahr  1833
abgelöst  worden  ist.

Rest  —:.  110  Mrg.