von allen Weinbergen zu 7/0, mit Ausnahme der zehentfreien
berg und der hienach genannten Weinberge, von welchen der Zehente abgelöst wurde. Mitzehentberechtigt
sind das K. Cameralamt N. zu ½0, und der Freiherr v. N. zu 10.
120
in Zelg Berg ..... 's320Mrg.
vavvnzepentftei........—:.30Mrg.
und zwar:
vom Widdumbof —:
von Parräckern — 2.
!
Rest —.
Zus. —i
Das Heiligengereuth besteht in. . — :
von welchen seit vielen Jahren statt des Naturalzebenten
ein (unveränderliches) Geldsurrogat erhoben wurde.
Der Vöhinger Zebentenbezirk, in welchem übrigens
die Aecker nicht streng zelglich gebaut werden, hat einen
Flächengehalt von
Zelg EEEE 21 Mrg.
Zelg Stetfellll 685 Mrg.
Zelg Breg 438 Mrg. 2½% V
Gesammtbetrag des — dem Groß-Zehentrechte unterworfenen
Flaͤchengehalts
II. Den kleinen Zehenten
III. den Weinzehenten
Die zehentbare e beträgt —:. 125 Mrg.
290 Mrg.
993 Mrg.
22 Mrg. 1 ½ V.
134 Mrg. 2½ V.
1150 Mrg.
von dem Distrikt I. b. ganz und von den Dristrikten I. a. und c. gemeinschaftlich mit der
Ortspfarrei.
5 Mrg. 1 ½ Vrtl. im Kirchdavon
gehen . —:. 15 Mrg. im Grund,
von welchen der zepenten im Jahr 1833
abgelöst worden ist.
Rest —:. 110 Mrg.