26 Spezieller Teil.
fähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit
durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes
oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene
Wohnung oder ein Unterkommen finden;
4. an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen
sich und ihre Angehörigen zu ernähren imstande sind.
Vor Erteilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere
Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband
desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen
will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3,
und 4, mit ihrer Erklärung zu hören.:)
Die Genehmigung von Naturalisationsanträgen ist von der
näheren Prüfung der Vorfrage abhängig, ob die Naturalisation
den diesseitigen staatlichen Interessen entspricht..) Dies erscheint
beispielsweisse ausgeschlossen, wenn die Befürchtung besteht,
daß der betr. Ausländer die Reihen der zur Königl. Staatsregierung
in grundsätzlicher Opposition sich setzenden Elemente
nur vermehren würde. Als die notwendige Vorcussetzung der
Naturalisation ist nicht die bereits erfolgte Niederlassung statuiert,
sondern lediglich die Fähigkeit, Wohnung oder ein Unterkommen
an dem Orte, wo der zu Naturalisierende sich niederlassen will,
zu finden.3) Naturalisationsgesuchen von vormals Bremischen
Staatsangehörigen soll nur nach entsprechendem Einvernehmen
mit den betr. Bremischen Polizeibehörden entsprochen
werden.4) Nach Gegenseitigkeitsverträgen wird zum Teil die
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
verlangt. Vertr. vom 11. Juni 1873 Art. 17 mit Persien,
RGBl. S. 351, Vertr. vom 3. Juli 1880 Art. 15 mit Marokko.5)
Angehörige der österreichisch-ungarischen Monarchie
können naturalisiert werden, ohne daß der in den preußischen
Staatsverband Aufzunehmende die Entlassung aus seiner bisherigen
Staatsangehörigkeit nachzuweisen hat.5) Bei Naturali-1)
§ 8 Ges. vom 1. Juni 1870. 4) Erl. d. M. d. J. vom 16. August
2) SpezErl. des M. d. J. vom 1887, 1II 9721.
27. Juli 1894, I B 5094. 5) RGBl. v. J. 1881 S. 103.
3) Erk. des OVG. vom 23. Juni s) Mstet Erl. vom 20. Septlember
1886, Entsch. 13 415. 1903, MstBl. S. 214.