Erster Teil. Gerichtsverfafsung. §§ 85, 86. 69
1) Vgl. § 137 GVG. in der Fassung des G. v. 17. März 1886
2) Von seinen eigenen Entscheidungen darf jeder Senat
ohne weiteres abgehen. Vgl. aber § 415 A. 2.
3) Die auf Grund des § 113 MStrGO. erlassenen
Prüfungsbescheide sind als Entscheidungen im Sinne des § 85
nicht anzusehen. Eine Abweichung durch einen in Revisionsoder
Rechtsbeschwerde-Angelegenheiten ergehenden Senatsbeschluß
ist demnach rechtlich zulässig. Immerhin ist zu beachten,
daß die Prüfungsbescheide auf Beschlüssen des Plenums
beruhen, so daß eine Abänderung durch Senatsbeschluß zu den
seltenen Ausnahmen gehören und voraussichtlich bei nächster
Gelegenheit durch eine in schwebender Sache ergehende Entscheidung
des Plenums wieder rückgänig gemacht werden
wird. Hiernach haben die Prüfungsbescheide — wenn auch
nicht rechtlich, so doch praktisch — die volle Bedeutung von
Präjudizien des obersten Gerichtshofs.
4) Die Berufung des Plenums ist nur dann erforderlich
und zulässig, wenn von einer die Grundlage der früheren
Entscheidung bildenden Rechtsanschauung abgewichen werden
soll. Das Plenum hat die Entscheidung abzulehnen, wenn
diese Voraussetzung seiner Berufung nicht gegeben ist.
86. Zur Fassung der im § 85 vorgesehenen
Plenarentscheidungen ist die Theilnahme von mindestens
zwei Drittheilen aller Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden,
erforderlich.
Je nach der Besetzung der Senate mit vier militärischen
und drei juristischen Mitgliedern oder vier
juristischen und drei militärischen Mitgliedern (§ 84)
soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder um eins
größer sein als diejenige der juristischen Mitglieder, oder
umgekehrt. Entspricht das Zahlverhältniß der anwesenden
juristischen und militärischen Mitglieder nicht dem
vorstehend angegebenen Stimmenverhältnisse, so haben
auf der über dieses hinaus vertretenen Seite die jüngsten
Mitglieder kein Stimmrecht.
Unter den juristischen Mitgliedern gilt derjenige
Rath, welcher zuletzt ernannt ist und bei gleichem Dienstalter
¹) derjenige, welcher der Geburt nach der jüngere