Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Erster  Teil.  Gerichtsverfafsung.  §§  85,  86.  69
1)  Vgl.  §  137  GVG.  in  der  Fassung  des  G.  v.  17.  März 1886

2)  Von  seinen  eigenen  Entscheidungen  darf  jeder  Senat
ohne  weiteres  abgehen.  Vgl.  aber  §  415  A.  2.

3)  Die  auf  Grund  des  §  113  MStrGO.    erlassenen
Prüfungsbescheide  sind  als  Entscheidungen  im  Sinne  des  §  85
nicht  anzusehen.  Eine  Abweichung  durch  einen  in  Revisionsoder
  Rechtsbeschwerde-Angelegenheiten  ergehenden  Senatsbeschluß
  ist  demnach  rechtlich  zulässig.  Immerhin  ist  zu  beachten,
  daß  die  Prüfungsbescheide  auf  Beschlüssen  des  Plenums
beruhen,  so  daß  eine  Abänderung  durch  Senatsbeschluß  zu  den
seltenen  Ausnahmen  gehören  und  voraussichtlich  bei  nächster
Gelegenheit  durch  eine  in  schwebender  Sache  ergehende  Entscheidung
  des  Plenums  wieder  rückgänig    gemacht  werden
wird.  Hiernach  haben  die  Prüfungsbescheide  —  wenn  auch
nicht  rechtlich,  so  doch  praktisch  —  die  volle  Bedeutung  von
Präjudizien  des  obersten  Gerichtshofs.

4)  Die  Berufung  des  Plenums  ist  nur  dann  erforderlich
und  zulässig,  wenn  von  einer  die  Grundlage  der  früheren
Entscheidung  bildenden  Rechtsanschauung  abgewichen  werden
soll.  Das  Plenum  hat  die  Entscheidung  abzulehnen,  wenn
diese  Voraussetzung  seiner  Berufung  nicht  gegeben  ist.

86.  Zur  Fassung  der  im  §  85  vorgesehenen
Plenarentscheidungen  ist  die  Theilnahme  von  mindestens
zwei  Drittheilen  aller  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,
  erforderlich.

Je  nach  der  Besetzung  der  Senate  mit  vier  militärischen
  und  drei  juristischen  Mitgliedern  oder  vier
juristischen  und  drei  militärischen  Mitgliedern  (§  84)
soll  die  Zahl  der  stimmberechtigten  Mitglieder  um  eins
größer  sein  als  diejenige  der  juristischen  Mitglieder,  oder
umgekehrt.  Entspricht  das  Zahlverhältniß  der  anwesenden
  juristischen  und  militärischen  Mitglieder  nicht  dem
vorstehend  angegebenen  Stimmenverhältnisse,  so  haben
auf  der  über  dieses  hinaus  vertretenen  Seite  die  jüngsten
  Mitglieder  kein  Stimmrecht.

Unter  den  juristischen  Mitgliedern  gilt  derjenige
Rath,  welcher  zuletzt  ernannt  ist  und  bei  gleichem  Dienstalter
  ¹)  derjenige,  welcher  der  Geburt  nach  der  jüngere