Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

anstalten  im  Orte  aufhalten  und  den  Vorschriften  des  §.  20.  gemäß  in  dem  Aushebungs-Bezirk,
zu  welchem  der  Ort  gehört,  gestellungspflichtig  find,  sofern  sie  nicht  an  einem  anderen  Orte  desselben
  Musterungs-Begzirks  (8.  69.)  ihr  Domizil  haben,

c)  welche  im  Auslande  geboren  find,  sich  daselbst  aufhalten  und  kein  Domizil  im  Bundesgebiet  haben;
für  welche,  bez.  deren  Familienhäupter,  jedoch  eine  am  Orte  befindliche  Behörde  zuletzt  einen  Paß
oder  Heimathsschein  ausgestellt  hat.

Der  Aufnahme  neu  angezogener  Personen  in  die  Stammrolle  bedarf  es  nicht,  wenn  sich  dieselben
durch  die  vorgeschriebenen  Zeugnisse  darüber  ausweisen,  daß  sie  ihrer  Militairpflicht  genügt,  oder
das  4ste  Lebensjahr  überschritten  haben.“)

4.  Die  mit  Führung  der  Stammrollen  beauftragten  Behörden  dürfen  sich  nicht  dabei  begnügen,  nur  diesenigen
  Militairpflichtigen,  welche  in  den  Geburtslisten  oder  Civilstands-Registern  stehen  oder  sonst
angemeldet  werden,  in  die  Stammrollen  einzutragen,  sondern  es  ist  ihre  Pflicht,  von  Amtswegen  zu
ermitteln,  welche  Militairpflichtige  etwa  außerdem  vorhanden  und  gestellungspflichtig  sind,  um  sie  sogleich
  zur  Anmeldung  anzuhalten.  Die  Art  und  Weise  dieser  Ermittelungen  bleibt  den  Orts-Behörden
je  nach  den  bestehenden  örtlichen  Einrichtungen  überlassen,  soweit  nicht  die  provinziellen  2c.  Reglements
besondere  Bestimmungen  hierüber  enthalten.

Belagsstücke  über  die  Ergebnisse  der  ad  4.  gedachten  Ermittelungen  sind  sorgfältig  zu  sammeln.

Die  Streichung  der  einmal  in  die  Stammrollen  aufgenommenen  Personen  darf  von  den  Orts-Behörden
  nicht  selbstständig  vorgenommen  werden,  sondern  wird  von  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreig-Ersatz-Kommission
  angeordnet.

8.  59.
Anmeldung  der  Militairpflichtigen  zur  Einschreibung  in  die  Stammrolle.“")

1.  Alle  Militairpflichtige  haben  sich  innerhalb  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  zum  1.  Februar  bebufs
Eintragung  ihrer  Namen  in  die  Stammrolle  bei  der  mit  Führung  derselben  beauftragten  Behörde,
unter  Vorzeigung  ihres  Geburtsscheins,“)  zu  melden;  und  zwar

a)  diejenigen,  welche  sich  am  Orte  ihres  gesetzlichen  Domizils  oder  in  dem  Musterungs-Bezirke  (s.  69.)
aufhalten,  zu  welchem  derselbe  gehört,  an  diesem;

b)  Studenten,  Schüler,  Haus=  und  Wirthschafts-Beamte,  Handlungsdiener  und  Lehrlinge,  Handwerkögesellen,
  Dienstboten,  Fabrikarbeiter  und  andere  in  ähnlichen  Verhältnissen  lebende  Militairpflichtige
  an  dem  Orte,  wo  sich  die  Lehranstalt  befindet,  bez.  wo  sie  in  Arbeit  stehen  2c.,  sofern
dieser  Ort  nicht  zu  demselben  Musterungs-Bezirk  gehört,  wie  ihr  Domizilort.

*)  Die  Folgen  der  Entziehung  vom  Militairdienst  werden  durch  die  Nlchtaufnahme  älterer  als  42jähriger  Personen
  in  die  Stammrolle  nicht  ausgeschlossen.
**)  Strafe  und  Folgen  der  unterlassenen  Anmeldung  zur  Stammrolle  cf.  Ss.  176.  u.  177.
*½)  Diese  Geburtsscheine  find  kostenfrei  zu  erkheilen.
Soweit  die  Vorzeigung  besonderer  Geburtsscheine  bei  denjenigen  Militairpflichtigen,  welche  sich  in  ihrem  Geburtsort
  stellen,  in  einzelnen  Distrikten  nicht  erforderlich  sein  sollte,  können  diesesben  von  dieser  Verpflschtung  durch
ren  Ciwil-Vorfitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission  entbunden  werden.