Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 112 — 
Allgemeine Bemerkungen. 
I. Bei sämmtlichen extraordinären Baufonds können die am Schlusse des Jahres 
verbleibenden Bestände zur Verwendung in den folgenden Jahren reservirt 
werden. 
II. Von den durch besondere Gesetze für Bauten zur Verfügung gestellten Krediten 
sind als definitiv erspart zu löschen: 
a) von den durch das Gesetz vom 11. Juni 1873 (Gesetz-Samml. S. 305) 
bewilligten Krediten, und zwar: 
1) von 152 250 000 Mark zum Bau der Eisenbahn von Berlin nach 
8 400 000 
Wetz Mark, 
2) von 33 360 000 Mark zum Bau der Eisenbahn 
von Hchurg nach Hannoen 22 457 537/ 
3) von 13200 000 Mark zum Bau des Schluß- 
stückes der Berliner Verbindungseisenbahn von 
Schöneberg nach Charlottenburtg . . . . .. 1500 000 
4) von 834000 Mark zur Anlage des zweiten 
Geleises auf der Saarbrücker Eisenbahn von 
Dillingen nach Völklingen und von St. Johann 
nach Brebcgg 22 975,25 
5) von 2013000 Mark zur Anlage des zweiten 
Geleises auf der Hannoverschen Eisenbahn von 
Northeim bis zur vormals Hannoverschen Landes- 
grenze in der Richtung auf Nordhausen 253 084/ 
6) von 2841 000 Mark zur Anlage des zweiten 
Geleises auf der Nassauischen Eisenbahn von 
Bahnhof Wiesbaden der Taunusbahn bis zur 
Station Curve bei Biebrich, von Lorch nach 
St. Goarshausen, von Aumenau nach Weilburg 
und von Ems nach Eschhofen 40 000 
7) von 891 000 Mark zur Anlage des dritten 
Geleises auf der Saarbrücker Eisenbahn von 
St. Johann zur Grube Dudweiler, von 
Friedrichsthal nach Grube Altemwald und von 
der Grubenstation Dudweiler nach Sulzbach. 519 000 
8) die zur Anlage des dritten Geleises auf der 
Nassauischen Eisenbahn von Station Curve bis 
Bahnhof Castel bestimmte Summe von... 465 000 
9) von 5 100 000 Mark zur Erweiterung der Bahn- 
höfe und Geleisanlagen der Berliner Verbin- 
dungseisenbhnnaga . . . .. 439 062,s3 
10) von 27000 000 Mark zur Vermehrung des 
Betriebsmaterials der Staatseisenbahnen 193 503 
  
zusammen . . . .. 34 290 163,21 Mark,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.