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ist dem Subhastationsrichter ein Verzeichniß der Personen mitzutheilen, deren
Rechte bis zur Einleitung der Subhastation bei dem Amtsgericht angemeldet sind.
Die aus der Abschrift der Tabelle oder in Ermangelung der Tabelle aus dem
Verzeichniß ersichtlichen Betheiligten sind an Stelle der im §. 14 der Subhastations-
ordnung bezeichneten Realberechtigten als Subhastationsinteressenten anzusehen.
Dasselbe gilt in Ansehung dieser Interessenten auch bei Vorhandensein der Tabelle
insoweit, als sie aus der zu den Akten mitgetheilten Abschrift derselben nicht
ersichtlich sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Februar 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Gr. zu Eulenburg. Maybach.
Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
r. 8770.) Gesetz, betreffend den dauernden Erlaß an Klassen- und klassifizirter Einkommen-
stener, sowie die Ueberweisung von Stenerbeträgen an die Hohenzollernschen
Lande. Vom 10. NMärz 1881.
Wir Wilbelm f von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Drei Monatsraten der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der
klassifizirten Einkommensteuer bleiben in Zukunft außer Hebung, vorbehaltlich der
Reform der Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer.
Welche Monatsraten unerhoben bleiben, hat der Finanzminister zu bestimmen.
E. 2.
Der zu diesem Steuererlasse erforderliche und nach Vorschrift des §. 4 des
Gesetzes vom 16. Juli 1880 zu berechnende Betrag kommt auf die nach F. 1
jenes Gesetzes zu Steuererlassen zu verwendenden Geldsummen in Anrechnung.