Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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ist dem Subhastationsrichter ein Verzeichniß der Personen mitzutheilen, deren 
Rechte bis zur Einleitung der Subhastation bei dem Amtsgericht angemeldet sind. 
Die aus der Abschrift der Tabelle oder in Ermangelung der Tabelle aus dem 
Verzeichniß ersichtlichen Betheiligten sind an Stelle der im §. 14 der Subhastations- 
ordnung bezeichneten Realberechtigten als Subhastationsinteressenten anzusehen. 
Dasselbe gilt in Ansehung dieser Interessenten auch bei Vorhandensein der Tabelle 
insoweit, als sie aus der zu den Akten mitgetheilten Abschrift derselben nicht 
ersichtlich sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. Februar 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Gr. zu Eulenburg. Maybach. 
Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher. 
r. 8770.) Gesetz, betreffend den dauernden Erlaß an Klassen- und klassifizirter Einkommen- 
stener, sowie die Ueberweisung von Stenerbeträgen an die Hohenzollernschen 
Lande. Vom 10. NMärz 1881. 
Wir Wilbelm f von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
S. 1. 
Drei Monatsraten der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der 
klassifizirten Einkommensteuer bleiben in Zukunft außer Hebung, vorbehaltlich der 
Reform der Klassen= und klassifizirten Einkommensteuer. 
Welche Monatsraten unerhoben bleiben, hat der Finanzminister zu bestimmen. 
E. 2. 
Der zu diesem Steuererlasse erforderliche und nach Vorschrift des §. 4 des 
Gesetzes vom 16. Juli 1880 zu berechnende Betrag kommt auf die nach F. 1 
jenes Gesetzes zu Steuererlassen zu verwendenden Geldsummen in Anrechnung.
	        
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