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(Nr. 8771.) Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen. Vom 12. März 1881
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153), mit Zustimmung
beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang der-
selben, was folgt:
I. Verfahren und Behörden.
S. 1.
Die Anordnung und Ueberwachung der Abwehr- und Unterdrückungs-
maßregeln liegt unter der Oberleitung des Ministers für Landwirthschaft, Do-
mänen und Forsten den Regierungspräsidenten, Landräthen und Ortspolizei-
behörden ob.
g. 2.
Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten
werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Orts-
polizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt, die Amtsverrichtungen
der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu übernehmen.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissarius
(§. 2 des Reichsgesetzes) findet mit Ausschluß der Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren die Beschwerde bei den vorgesetzten Polizeibehörden und in letzter Instanz
bei dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten statt.
F. 3.
Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäß-
heit der S§. 7 und 8 des Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von den
Regierungspräsidenten der Grenzbezirke nach zuvor eingeholter Genehmigung des
Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu treffen.
Die Regierungspräsidenten sind auch verpflichtet, die in dem vorletzten Absatz
des F. 7 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Mittheilungen dem Reichskanzler zu
machen und die im letzten Absatz dortselbst erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen
zu erlassen.
« S. 4.
Die im §. 11 des Reichsgesetzes ertheilte Ermächtigung wird dem Regie-
rungspräsidenten übertragen.
S. 5.
Die Anordnung der Tädtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des
§. 13 des Reichsgesetzes steht derjenigen Polizeibehörde zu, welche der Ortspolizei-