Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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behörde beziehungsweise dem bestellten Kommissar (§. 2 des Reichsgesetzes) unmit- 
telbar vorgesetzt ist. 
Für den Stadtkreis Berlin hat diese Befugniß der Polizeipräsident. 
S. 6. 
Das thierärztliche Obergutachten im Falle der §#. 14 und 16 des Reichs- 
gesetzes ist von dem Departementsthierangt des Bezirks oder dem Vertreter des- 
selben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im vorletzten Absatz des §. 21 des 
gegemwärtigen Gesetzes Anwendung findet. 
. 7. 
Innerhalb der im 8. 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Re- 
gierungspräsident darüber zu befinden, inwieweit außer den Vieh= und Pferde- 
märkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellte 
männliche Zuchtthiere von beamteten Thierärzten beaufsichtigt werden sollen. 
K. 8. 
Die Anordnung der Täödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Be- 
stimmungen im F. 42 des Reichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt 
der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahr- 
scheinlich erklärt wird, der Ortspoliz zeibehörde, sonst dem Regierungspräsidenten zu. 
KS. 0. 
Die Anordnung der Tödtung von Rindvieh in Gemähheit des F. 45 des 
Reichsgesetzes steht hinsichtlich erkrankter Thiere der Ortspolizeibehörde, hinsichtlich 
verdächtiger Thiere dem Regierungspräsidenten zu. 
S. 10. 
Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulassung von 
Pferden zur Begattung in Gemäßheit des F. 51 des Reichsgesetzes steht dem 
Regierungspräsidenten zu. 
K. 11. 
Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und des 
daselbst aufgestellten Schlachtviehs (§§. 53 bis 56 des Reichsgesetzes) werden die 
polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die 
unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten 
obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im ersten Absatze des §. 56 
des Reichsgesetzes bezeichneten, bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Mi- 
nisters für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 
  
Ges. Samml. 1881. r. 8771.) 19
	        
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