Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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II. Entschädigungen. 
KC. 12. 
Die in Gemäßheit der Bestimmungen in §.# 57 bis 60 des Reichsgesetzes 
zu leistende Entschädigung wird gewährt: 
1) für die auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anord- 
ming an der Siuche gefallenen Thiere, sofern dieselben mit der Rotz- 
krankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzialverbänden; 
2) in allen anderen Fällen von der Staatskasse. 
. 13. 
In den Fällen des §. 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung 
gewährt. 
S. 14. 
Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungspflicht 
(§. 12 iffer 1) gleich zu achten die Kommunalverbände der Regierungsbezirke 
Cassel und Wiesbaden, die Landeskommunalverbände der Hohengollernschen Lande 
und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und 
Frankfurt a. M. 
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht ganz oder 
theilweise auf kleinere Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden. 
ß. 15. 
Innerhalb der Verbände (§. 14) werden die zur Bestreitung der Entschä- 
digungen und der Verwaltungskosten erforderlichen Beträge nach Maßgabe des 
vorhandenen Bestandes an Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln, sowie 
an Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für rotzkranke Pferde, Esel, 
Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Besitzern solcher Thiere, die Entschä- 
digung für lungenseuchekrankes Rindvieh den sämmtlichen Rindviehbesitzern auf- 
erlegt wird. 
F. 16. 
Die näheren Vorschriften über die Vertheilung der von den Verbänden zu 
erhebenden Beträge auf die Besitzer der im §. 15 bezeichneten Thiere, über die 
Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die Auszahlung der Entschä- 
digung und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Abgabe 
gebildeter Fonds werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements 
festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern und für Land- 
wirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.
	        
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