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Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften
im F§. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 (Gesetz-Samml. S. 300) erlassenen
Reglements bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements mit der Maßgabe in Kraft,
daß in Betreff der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder
nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die durch die I§. 57 bis
64 des Reichsgesetzes und durch den F. 13 des gegenwärtigen Gesetzes gebotenen
Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten und daß von demselben Zeitpunkte
ab in Betreff der Entschädigungs= und Beitragspflicht Esel, Maulthiere und
Maulesel gleich den Pferden behandelt werden.
S. 17.
Der gemeine Werth der auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach
dieser Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere muß — im ersteren Falle
vor der Tödtung — behufs Ermittelung der Entschädigung durch Schätzung
festgestellt werden. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden
Theile erfolgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres (§. 21).
Steht fest, daß in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes (I. 13) oder der
. 61 und 63 des Reichsgesetzes keine Entschädigung gewährt wird, so ist die
Schätzung nicht vorzunehmen.
S. 18.
Die Schätzung erfolgt durch eine aus dem beamteten Thierarzt und zwei
Schiedsmännern gebildete Kommission.
Für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) sollen von dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse,
wo ein solcher nicht besteht, von dem Kreistage, in den Städten, welche einem
Kreisverbande nicht angehören, von der Gemeindevertretung aus den sachverstän-
digen Eingesessenen des Bezirks alljährlich diejenigen Personen in der erforderlichen
Zahl bezeichnet werden, welche für die Dauer des laufenden Jahres zu dem Amte
eines Schiedsmannes zugezogen werden können.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schiedsmänner
für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen.
Die Schiedsmänner sind von der Ortspolizeibehörde eidlich zu verpflichten.
Dasselbe gilt, wenn an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht beamteter Thier-
arzt zugezogen wird, für diesen, sofern derselbe nicht im Allgemeinen als Sach-
verständiger beeidigt ist.
V. 19.
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen
ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernannt werden. Auzsgeschlossen von der
Theilnahme an der Schätzung ist Jeder
1) in eigener Sache;
2) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis
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