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zum dritten Grade verwandt, oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht.
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
sind unfähig, an einer Schätzung Theil zu nehmen.
g. 20.
Die Kommission hat über das Ergebniß der Schätzung eine von den Mit-
gliedern derselben zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und dieselbe der Orts-
polizeibehörde zu übersenden.
Das Ergebniß der Schätzung ist im Falle der Entschädigungsleistung für
beide Theile verbindlich.
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (§. 19 Absatz 2 und 3) an
der Schätzung Theil genommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.
g. 21.
Soweit eine Schätzung stattfindet (§. 17), muß sofort nach der auf poli—
zeiliche Anordnung vollzogenen Tödtung, oder möglichst bald nach dem Eingehen
eines Thieres der Krankheitszustand desselben rüccksichtlich der Entschädigungsleistung
festgestellt werden. ,
Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach vorgängiger Oeffnung
des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes durch
den beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachver-
ständigen (§. 16 des Reichsgesetzes).
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch
den Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine
sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vor-
schrift in Ziffer 1 des §. 62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestim-
mung im F. 13 des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung ausschließt.
Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten
Thierarzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sachperständigen, so ist das
Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen einzuholen.
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und der von
dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten
der technischen Deputation für das Veterinärwesen wird der Krankheitszustand des
getödteten Thieres in Beziehung auf die Entschädigungsfrage endgültig festgestellt.
G. 22.
Die Verbände (§. 14 Absatz 1) können beschließen, für an der Pockenseuche
gefallene Schafe nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine Entschädigung
zu gewähren: