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1) die Entschädigung darf einschließlich des Werths derjenigen Theile,
welche dem Besitzer nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur
Verfügung bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten gemeinen
Werth des Thieres übersteigen;
2) keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen der S#. 61, 62 Nr. 2
und 63 des Reichsgesetzes;
3) zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der Kosten der Erhebung und
Verwaltung der Beiträge und der Schätzung wird innerhalb des Ver-
bandes nach Maßgabe der vorhandenen Schafbestände von den sämmt-
lichen Schafbesitzern ein verhältnißmäßiger Beitrag aufgebracht.
Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Reiche
oder den Einzelstaaten gehören, oder in Schlachtviehhöfen oder in öffent-
lichen Schlachthäusern aufgestellt und erkrankt waren;
4) die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung der zu
gewährenden Entschädigung über den Beitragsfuß und über die Erhe-
bung und Verwaltung der Beiträge, sowie über die Schätzung der ge-
fallenen Thiere werden von der Vertretung der Verbände durch Regle-
ments festgestellt, welche der Genehmigung der Minister des Innern
und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht auf kleinere
Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.
III. Kosten des Verfahrens.
g. 23.
Soweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Veran-
lassung der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen beson-
dere Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe
gilt von der den Schiedsmännern (6. 18) als Ersatz für Reisekosten und Aus-
lagen zu gewährenden Vergütung, welche im Verwaltungswege festgesetzt wird.
G. 24.
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Beauf-
sichtigung der Vieh= und Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Vieh-
bestände und der öffentlich ausgestellten männlichen ZJuchtthiere erwachsen G. 17
des Neichsgesebes und §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer
zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Regierungsprä-
sidenten festzuseten. Mehrere bei demselben Unternehmen betheiligte Personen
haften für Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben erfolgt im Ver-
fahren
r. br