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g. 25.
Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben
1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in
ihrem Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft auf ihre Kosten zu stellen;
2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen
Durchführung der Orts= und Feldmarksperre in ihrem Bezirke vor-
geschrieben werden)
3) auf ihre Kosten die Hülfsmannschaften und Transportmittel zu stellen,
welche zur Ausführung der angeordneten Tödtung kranker oder verdäch-
tiger Thiere oder zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder ein-
zelner Theile derselben oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter
Thiere erforderlich sind;
4) ohne Vergütigung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den
nöthigen Schutzmitteln zu versehen, in welchem die unschädliche Besei-
tigung verendeter oder getödteter Thiere oder Theile derselben, der Streu,
des Düngers oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn
dem Besitzer solcher Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt.
g. 26.
Wenn die im §. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schuhmahregeln Gemeinden
und selbstständige Gutsbezirke in örtlich verbundener Lage gemeinsam umpfassen,
so haben dieselben die ihnen obliegenden Kosten dieser Maßregeln nach demjenigen
Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern
es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben
fehlt, nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen.
§. 27.
Alle in den §#§. 23, 24 und 25 nicht erwähnten, durch die angeordneten
Schutzmaßregeln veranlaßten Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet
etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigenthümer der erkrankten oder
der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem
auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide 2c.)
sich die Thiere befinden, dem Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch
Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder durch
Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben.
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungs-
zwangsverfahren beigetrieben werden.
Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im
Falle des Unvermögens der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichen
Falles vorzuschießen.