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g. 3.
Die in Folge der Vorschriften der §#. 1 und 2 erforderliche Regelung der
Bebhältaise ist, unbeschadet aller Privatrechte Dritter, im Verwaltungswege zu
ewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Gr. zu Eulenburg. Maybach.
Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
(Nr. 8774.) Gesetz, betreffend das Fideikommißvermögen des vormals Kurfürstlich Hessischen
Hauses. Vom 16. März 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1. -
Nachdem die Vermögensverhältnisse der Mitglieder des vormals Kurfürstlich
Hessischen Hauses vertragsmäßig geregelt und diejenigen Vermögensgegenstände,
welche das Fideikommiß dieses Hauses gebildet haben, als Eigenthum des Staats
anerkannt sind, finden auf jene Gegenstände, soweit sie im Eigenthum und Besitz
des Staats verbleiben, die für das Staatseigenthum allgemein geltenden Vor-
schriften Anwendung.
E. 2.
Für die Schlösser, Gebäude, Parks, Anlagen und sonstigen Grundstücke
nebst Zubehör, welche zu den im §. 1 erwähnten, dem Staate verbleibenden
Gegenständen gehören, sind insbesondere die Vorschriften der Verordnung vom
5. Juli 1867, betreffend die rechtliche Natur, Veräußerlichkeit und Verwaltung
der Domänen und Regalien in den neu erworbenen Landestheilen (Gesetz-Samml.
S. 1182), maßgebend. Zur Eintragung des Besitztitels im Grundbuch und zur
Berichtigung desselben genügt eine Bescheinigung der Regierung in Cassel dahin:
daß das betreffende Grundstück zu dem vorgedachten Fideikommißvermögen gehört
habe und sich im staatlichen Besitz befinde. Rücksichtlich derjenigen Grundstücke,
welche vertragsmäßig Bestandtheile der Privatfamilienfideikommisse der Kurhessischen