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Fürstenfamilie und der Philippsthaler Linien der Hessischen Fürstenfamilie zu bilden
haben, genügt zur Eintragung des Besitztitels im Grundbuche und zur Berichtigung
desselben eine Bescheinigung der Regierung in Cassel dahin: daß das Grundstück
sich bisher im staatlichen Besitze befunden habe und daß dasselbe zu dem betref—
fenden Privatfamilienfideikommiß gehöre. Bescheinigung, Eintragung und Be-
richtigung erfolgen kostenfrei.
S. 3.
Auf den vormals Kurfürstlich Hessischen Hausschatz finden die Bestim-
mungen der Verordnung vom 5. Juli 1867, betreffend die in den neu erworbenen
Landestheilen vorhandenen, zum Staatseigenthum gehörigen Aktivkapitalienfonds
(Gesetz Samml. S. 1072), Anwendung und werden demgemäß die Bestände des
Hausschatzes mit dem bei der Generalstaatskasse verwalteten Staatsaktivkapitalien=
fonds vereinigt.
Die auf dem Hausschatz ruhenden rechtlichen Verpflichtungen gehen auf den
Staat über.
Das Gesetz vom 27. Februar 1831 (Kurhessische Gesetz= Samml. S. 55)
und die Verordnung vom 22. September 1867 (Preußische Gesetz-Samml.
S. 1638) sind aufgehoben.
S. 4.
Die bis zum 31. März 1882 fälligen, in Gemäßheit des vorstehenden
#§. 3 Absatz 2 und auf Grund der Verträge vom 26. März 1873 und vom
13. Dezember 1880 zu leistenden Ausgaben sind aus den bereitesten Mitteln des
Hausschatzes zu bestreiten.
Für die Folge werden die zur Erfüllung der auf dem Hausschatze ruhenden
Verpflichtungen und zur Zahlung der den Mitgliedern des Hessischen Fürsten-
hauses vertragsmäßig überwiesenen Renten erforderlichen Ausgaben in den Staats-
haushalts-Etat aufgenommen.
S. 5.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. März 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter.
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
(Nr. 8774.) 212