Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

— 143 — 
erwähnten Artikeln 1 und 2 aufgeführten Gegenständen desselben zustehenden Rechte 
auf die Krone Preußen, und treten hierdurch dem erwähnten Vertrage im Uebrigen 
in allen seinen Theilen nach Maßgabe der hier folgenden Verabredungen bei. 
Artikel 2. 
Die Krone Preußen verpflichtet sich, den Agnaten der Philippsthaler Linien 
des Hessischen Fürstenhauses: 
I. eine jährliche Rente von 300 000 Mark, geschrieben: 
„Dreimalhundert Tausend Mark“, vom 1. Januar 1880 ab zu 
gewähren, welche nach dem Wunsche der Empfangsberechtigten 
vierteljährlich oder monatlich im Voraus in Berlin, in Cassel oder 
in Frankfurt a. M. zahlbar ist und deren dauernde Entrichtung 
im unverkürzten Betrage die Krone Preußen gewährleistet; 
II. nachbezeichnete, zum Fideikommißvermögen des Kurfürstlichen Hauses 
gehörig gewesene Vermögensobjekte unter den in der Anlage A aufge- 
stellten Bedingungen zu überweisen, nämlich: 
a) das Stadtschloß zu Hanau, 
b) das Schloß zu Rotenburg, 
JO) das Lustschloß zu Schönfeld bei Cassel, 
d) den nach der Aue zu gelegenen Eckpavillon des Bellevueschlosses 
zu Cassel nebst anstoßendem Gebäude (Bellevuestraße Nr. 2 und 3). 
In der Ueberweisung einbegriffen sind sämmtliche in den unter a, 
b undc aufgeführten Schlössern und deren Zubehörungen zur Zeit vor- 
handene Mobilien und sonstige Inventarstücke. 
Artikel 3. 
Aus dem Hebungsrecht auf die in dem Artikel 2 ad 1 zugesicherte Rente, 
sowie aus den in dem Artikel 2 ad lI aufgeführten Grundstücken wird ein Pri- 
vatfamilienfideikommiß der Philippsthaler Linien der Hessischen Fürstenfamilie 
gebildet, welches in allen seinen Bestandtheilen unveräußerlich und unverpfändbar 
sein soll. Das über dieses Fideikommiß von den Agnaten der Philippsthaler 
Linien zu errichtende und Seiner Majestät dem Kaiser und Könige zu landes- 
herrlicher Genehmigung vorzulegende Statut wird darüber Bestimmung zu treffen 
haben, in welcher Weise der Bezug der Rente und die Benutzung und Unterhal= 
tung der Grundstücke für jetzt und die Folgezeit unter den derzeitigen Agnaten 
dieser Linien und Ihrer ehelichen männlichen Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe ver- 
theilt werden und vererben soll. 
Die derzeitigen Agnaten der Philippsthaler Linien eventuell Deren Rechts- 
nachfolger werden binnen Jahresfrist nach dem Abschlusse dieses Vertrages die 
erforderlichen weiteren Maßnahmen treffen, um das Fideikommiß unter Berück- 
sichtigung der in diesem und dem nachfolgenden Artikel enthaltenen Bestimmungen 
rechtsgültig zu konstituiren. 
(Nr. 8774.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.