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Artikel 4.
Sollte der Mannesstamm der älteren (Rumpenheimer) Linie des Hessischen
Fürstenhauses vor dem Mannesstamme der jüngeren (Philippsthaler) Linien aus-
sterben, so sollen die letzteren Linien zur Succession in das zufolge Artikel 5 des
Vertrages vom 26. März 1873 konstituirte Privatfamilienfideikommiß der Kur-
hessischen Fürstenfamilie unter Festhaltung und entsprechender Ergänzung der für
dieses Fideikommiß ergangenen statutarischen Bestimmungen nach der Linealfolge
und dem Rechte der Erstgeburt mit der Maßgabe berufen sein, daß von dem
Eintritt dieser Succession an die im Artikel 3 unter Nr. I des Vertrages vom
26. März 1873 bezeichnete jährliche Rente von 202 240 Thaler = 606 720 Mark
sich auf den Betrag von 540 000 Mark, in Worten: Fünfmalhundert und Vierzig
Tausend Mark, ermäßigt.
Falls demgemäß das vorbezeichnete Fideikommiß an die ältere der beiden
Philippsthaler Linien gelangt, so geht das nach Artikel 3 des gegenwärtigen
Vertrages zu errichtende Privatfamilienfideikommiß der Philippsthaler Linien der
Hessischen Fürstenfamilie mit allen seinen Bestandtheilen ausschließlich auf die
Philippsthal-Barchfelder Linie über. Gelangt das Fideikommiß der Kurhessischen
Fürstenfamilie an die Philippsthal-Barchfelder Linie, so fällt das Fideikommiß
der Philippsthaler Linien der Hessischen Fürstenfamilie an die Krone Preußen
zurück, was ebenso der Fall ist, wenn zur Zeit des Ueberganges des Fideikommisses
der Kurhessischen Fürstenfamilie auf die Philippsthaler Linie die Philippsthal=
Barchfelder Linie im Mannesstamme erloschen sein sollte.
Mit dem Aussterben des Mannesstammes beider Philippsthaler Linien des
Hessischen Fürstenhauses fällt das Privatfamilienfideikommiß der Philippsthaler
Linien der Hessischen Fürstenfamilie an die Krone Preußen zurück. Auch für
das Privatfamilienfideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie tritt, falls dasselbe
auf eine der Philippsthaler Linien übergegangen sein sollte, mit dem Aussterben
des Mannesstammes beider Philippsthaler Linien der Rückfall an die Krone
Preußen ein.
Artikel 5.
Die den Agnaten der Philippsthaler Linien des Hessischen Fürstenhauses
vom Staate bisher gewährten Apanagen und Deputate, sowie die Ihnen vom
Staate bisher gewährten, an die Stelle von Naturalleistungen getretenen Geld-
renten kommen vom l. Januar 1880 ab in Wegfall, da solche in der im
Artikel 2 dieses Vertrages gewährleisteten Rente enthalten sind.
Artikel 6.
Von der im Artikel 2 ad I festgesetzten Rente werden für die Zeit bis
Ende 1887 drei Viertheile binnen einem Monat nach Ertheilung der Allerhöchsten
Genehmigung zu diesem Vertrage vorausgezahlt.