Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Artikel 4. 
Sollte der Mannesstamm der älteren (Rumpenheimer) Linie des Hessischen 
Fürstenhauses vor dem Mannesstamme der jüngeren (Philippsthaler) Linien aus- 
sterben, so sollen die letzteren Linien zur Succession in das zufolge Artikel 5 des 
Vertrages vom 26. März 1873 konstituirte Privatfamilienfideikommiß der Kur- 
hessischen Fürstenfamilie unter Festhaltung und entsprechender Ergänzung der für 
dieses Fideikommiß ergangenen statutarischen Bestimmungen nach der Linealfolge 
und dem Rechte der Erstgeburt mit der Maßgabe berufen sein, daß von dem 
Eintritt dieser Succession an die im Artikel 3 unter Nr. I des Vertrages vom 
26. März 1873 bezeichnete jährliche Rente von 202 240 Thaler = 606 720 Mark 
sich auf den Betrag von 540 000 Mark, in Worten: Fünfmalhundert und Vierzig 
Tausend Mark, ermäßigt. 
Falls demgemäß das vorbezeichnete Fideikommiß an die ältere der beiden 
Philippsthaler Linien gelangt, so geht das nach Artikel 3 des gegenwärtigen 
Vertrages zu errichtende Privatfamilienfideikommiß der Philippsthaler Linien der 
Hessischen Fürstenfamilie mit allen seinen Bestandtheilen ausschließlich auf die 
Philippsthal-Barchfelder Linie über. Gelangt das Fideikommiß der Kurhessischen 
Fürstenfamilie an die Philippsthal-Barchfelder Linie, so fällt das Fideikommiß 
der Philippsthaler Linien der Hessischen Fürstenfamilie an die Krone Preußen 
zurück, was ebenso der Fall ist, wenn zur Zeit des Ueberganges des Fideikommisses 
der Kurhessischen Fürstenfamilie auf die Philippsthaler Linie die Philippsthal= 
Barchfelder Linie im Mannesstamme erloschen sein sollte. 
Mit dem Aussterben des Mannesstammes beider Philippsthaler Linien des 
Hessischen Fürstenhauses fällt das Privatfamilienfideikommiß der Philippsthaler 
Linien der Hessischen Fürstenfamilie an die Krone Preußen zurück. Auch für 
das Privatfamilienfideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie tritt, falls dasselbe 
auf eine der Philippsthaler Linien übergegangen sein sollte, mit dem Aussterben 
des Mannesstammes beider Philippsthaler Linien der Rückfall an die Krone 
Preußen ein. 
Artikel 5. 
Die den Agnaten der Philippsthaler Linien des Hessischen Fürstenhauses 
vom Staate bisher gewährten Apanagen und Deputate, sowie die Ihnen vom 
Staate bisher gewährten, an die Stelle von Naturalleistungen getretenen Geld- 
renten kommen vom l. Januar 1880 ab in Wegfall, da solche in der im 
Artikel 2 dieses Vertrages gewährleisteten Rente enthalten sind. 
Artikel 6. 
Von der im Artikel 2 ad I festgesetzten Rente werden für die Zeit bis 
Ende 1887 drei Viertheile binnen einem Monat nach Ertheilung der Allerhöchsten 
Genehmigung zu diesem Vertrage vorausgezahlt.
	        
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