Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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vermögen des Kurfürstlichen Hauses gehörig angesehen gewesen sind, 
sowie der dem gegenwärtigen Schloßkastellan zu Hanau zur Benutzung 
überwiesene Garten hinter der sogenannten Frohnhofsscheuer; 
2) die als Zubehör des Schlosses in Rotenburg bisher angesehenen, jedoch 
getrennt von dem übrigen Schloßterrain in der Stadt liegenden, als 
alte und neue Landvoigtei bezeichneten beiden Wohnhäuser nebst Per- 
tinenzien; 
3) der bereits abgegrenzte, etwa 4 m breite Theil des zum Eckpavillon des 
Bellevueschlosses gehörigen Gartens an der Friedrichstraße im Anschlusse 
an die beiden angrenzenden, an der Frankfurterstraße liegenden fiska- 
lischen Gebäude, sowie ferner alle zu öffentlichen Straßen oder öffent- 
lichen Anlagen — wozu auch die Anlage vor dem Hause Nr. 3 der 
Bellevuestraße gehört — bereits verwendeten Theile des zum Eckpavillon 
und dem anstoßenden Gebäude bisher gehörigen Areals. Die nähere 
Feststellung der Grenzen wird durch eine noch vorzunehmende Neuver- 
messung erfolgen; 
4) die im Parterre des Eckpavillons des Bellevueschlosses befindlichen Be- 
stände und Inventarienstücke der Hausschatzverwaltung. 
S. 3. 
Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten die Herren Agnaten der Philippsthaler 
Linien haben diejenigen Beamten, Diener und Dienerinnen, welche zur Zeit der 
Uebergabe der bezeichneten Besitzungen für dieselben angestellt sein werden, mit den 
alsdann von ihnen zu beanspruchenden Gehältern und Dienstemolumenten, ein- 
schließlich der Pensionsansprüche, welche ihnen für sich, ihre Ehefrauen und Kinder 
zustehen, zu übernehmen und insbesondere auch den gegenwärtigen Schloßkastellan 
zu Hanau wegen der eintretenden Entziehung der Gartennutzung (vergl. F. 2 zu 1) 
zu entschädigen. 
Der zur Jeit in Wilhelmsbad bei Hanau wohnende Schloßgärtner wird 
ausschließlich zur Königlichen Domänenverwaltung übernommen. 
g. 4. 
Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten treten ferner in alle Mieth-, Pacht= und 
sonstigen Verträge, welche zur Zeit der Uebergabe hinsichtlich der gedachten Be- 
sitzungen bestehen werden, an Stelle der bisherigen Verwaltung vom Tage der 
Uebergabe an ein. Der auf die Fischerei in den zum Lustschloß Schönfeld ge- 
hörenden Teichen entfallende Pachtgeldbetrag wird für die Dauer der gegenwär- 
tigen Pachtperiode auf dreißig Mark jährlich festgesetzt. 
Die Benutzung der Parterreräume im mehrgenannten Eckpavillon ist der 
Hausschatzverwaltung noch so lange in der bisherigen Weise zu gestatten, als die- 
selbe ihren Sitz in Cassel behält. 
Ces. Samml. 1881. (Nr. 8774) 22
	        
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