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KC. 5.
Wegen des Bezuges der von den Grundbesitzungen aufkommenden Erträgnisse
an Miethzins, Pachtgeld u. s. w. ist neben dem Tage der Uebergabe lediglich der
Fälligkeitstermin maßgebend, ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum die
betreffenden Beträge zu entrichten sind. Nach demselben Grundsatze sind auch die
Gehälter und Dienstemolumente an die Angestellten zu bezahlen, wie überhaupt
alle Lasten und Abgaben zu tragen.
g. 6.
In dem der katholischen Gemeinde zu Rotenburg zustehenden Rechte zur
Benutzung der Kirche im alten Schloßflügel zu Rotenburg wird durch die Ab-
tretung des Schlosses nichts geändert. Die Benutzung des Brunnens auf dem
Schloßhofe zu Rotenburg ist den Bewohnern der Stadt Rotenburg in der bis-
herigen Weise auch fernerhin zu gestatten.
S. 7.
Dem Domänenfiskus als Besitzer der Domäne Meierei, bezw. dem Pächter
der letzteren ist zur Bewirthschaftung der Domänenländereien die Ueberfahrt über
einen Theil der Parkanlagen zu Schönfeld in der Fortsetzung des sogenannten
Spitalsiechenwegs in der bisherigen Weise für alle Zukunft ungehindert zu gestatten.
. S.
Dem Publikum ist der Verkehr, bezw. die Benutzung der Fahr= und Fuß-
wege in den Parkanlagen zu Hanau und Schönfeld, beim Schlosse zu Rotenburg
und auf dem Emanuelsberge daselbst in dem bisherigen Umfange zu gestatten.
Beschränkungen in dieser Benutzung durch das Publikum dürfen nach vor-
gängiger Verständigung mit der Staatsregierung eingeführt werden. Die Park-
anlagen und Wege sind daher auch von Ihren Hochfürstlichen Durchlauchten in
der bisherigen Weise als solche dauernd zu erhalten, bezw. zu unterhalten.
S. 9.
Die vorbezeichneten Schlösser und Gebäude nebst Zubehör sind nach statt-
gehabter Ueberweisung und erfolgter Allerhöchster Genehmigung des Fideikommiß-
statuts (Artikel 3 des Vertrags) als „Privatfamilienfideikommiß der Philipps-
thaler Linien der Hessischen Fürstenfamilie“ diesen Linien im Grundbuche aufzu-
lassen und zu überschreiben.
G. 10.
Die Ueberweisung der vorbezeichneten Schlösser und Gebäude nebst Zubehör
wird nach erfolgter Allerhöchster Genehmigung des Vertrages thunlichst bald be-