Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Seiner Majestät, auch Anderen die Benutzung zu gestatten, und der bevorzugten 
Lang abseiten der in Cassel etwa weilenden Mitglieder des Königlichen 
auses. 
5) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten erklären — vorbehaltlich der Rechte 
der Philippsthaler Linien auf etwaige Anwartschaft — Ihre Einwilligung, daß, 
soweit dies noch nicht geschehen ist, diejenigen Hypotheken der sogenannten Prinzeß- 
Charlotten-Stiftung, welche auf Seine Königliche Hoheit den Landgrafen Friedrich 
von Hessen übergegangen sind, im Grundbuche auf Höchstdenselben als Gläubiger 
überschrieben und Höchstdessen Verfügung unterstellt werden. 
6) Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Landgraf Alexis wünscht die 
Ueberlassung der zum Domanialvermögen gehörigen Kapelle in Herrenbreitungen, 
welche als Begräbnißstätte früherer Mitglieder Seines Hauses gedient hat. Höchst- 
derselbe verpflichtet Sich, die Kapelle zu unterhalten und dem jeweiligen Pfarrer 
zu Herrenbreitungen das Mitaufsichtsrecht zu übertragen. 
Die Bevollmächtigten der Königlichen Staatsregierung sagen die Gewäh- 
rung dieses Wunsches unter der Voraussetzung zu, daß die gedachte Kapelle dem 
Privatfamilienfideikommiß der Philippsthaler Linien der Hessischen Fürsten- 
familie einverleibt wird. 
7) Es herrscht Einverständniß darüber, daß in allen nach Artikel 9 des 
Vertrages zur Erledigung kommenden Prozessen gegenseitige Ansprüche auf Er- 
stattung von Kosten nicht bestehen; die gerichtlichen Kosten in sämmtlichen Pro- 
zessen, soweit sie noch nicht gezahlt worden sind, bleiben außer Ansatz) die in der 
Revisionsinstanz erwachsenen Kosten übernimmt Seine Hochfürstliche Durchlaucht 
der Prinz Wilhelm. 
Die auf Antrag Ihrer Hochfürstlichen Durchlauchten erfolgten, auf zum 
Fideikommißvermögen des Kurfürstlichen Hauses gehörig gewesene Objekte bezüg- 
lichen Eintragungen im Grundbuch, auch die außerprozessualisch erfolgten, wie 
letztere namentlich bei den Königlichen Amtsgerichten Rodenberg und Grebenstein 
stattgefunden haben, sind auch auf einseitigen Antrag der Königlichen Staats- 
regierung wieder zu löschen, mit Ausnahme derjenigen Eintragungen, welche auf 
die im Artikel 2 II des Vertrages aufgeführten Immobilien erfolgt sind. Letztere 
Eintragungen bleiben bis zu der im §. 9 der Anlage A erwähnten Ueberschreibung 
bestehen. 
8) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten verpflichten Sich, die gegen Seine 
Königliche Hoheit den Landgrafen Friedrich von Hessen wegen der zum Privat- 
familienfideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie gehörigen Silberkammer er- 
hobene Klage zurückzunehmen, falls Seine Königliche Hoheit Sich damit ein- 
verstanden erklärt, daß die außergerichtlichen Kosten verglichen, die gerichtlichen 
aber, soweit dieselben noch nicht bezahlt sind, von jedem Theile zur Hälfte ge- 
tragen werden. 
9) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten geben dem Wunsche Ausdruck, es 
möge der Königlichen Staatsregierung gefallen, eine Nachzahlung der vereinbarten 
(Tr. 8774.)
	        
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