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der Großherzoglichen Linie des Hessischen Fürstenhauses an dem Fideikommisse des
Kurfürstlichen Hauses, namentlich den in den Artikeln 1 und 2 des Vertrages
vom 26. März 1873 aufgeführten Gegenständen desselben, zustehenden Rechte auf
die Krone Preußen.
Artikel 2.
Sollte der Mannesstamm der Casseler Linien des Hessischen Fürstenhauses
vor dem Mannesstamme der Großherzoglichen Linie aussterben, so soll die letztere
Linie zur Succession in das zufolge Artikel 5 des Vertrages vom 26. Mätz 1873
konstituirte Privatfamilienfideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie unter Fest-
haltung und entsprechender Ergänzung der für dieses Fideikommiß ergangenen
statutarischen Bestimmungen nach der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt
in dem durch Artikel 4 des Vertrages vom 13. Dezember 1880 für den Fall der
Succession der Philippsthaler Linien festgesetzten Umfange berufen sein.
Gelangt die Großherzogliche Linie in diese Succession, so treten die Nach-
folger in das Privatfamilienfideikommiß der Kurhessischen Fürstenfamilie für die
Krone Preußen in die von letzterer nach Artikel 5 des Vertrages vom 26. März
1873, beziehungsweise Artikel 7 des Vertrages vom 13. Dezember 1880 über-
nommene Verpflichtung ein, für eine angemessene Dotirung der überlebenden
Prinzessinnen der Casseler Linien zu sorgen.
Mit dem Aussterben des Mannesstammes der Großherzoglichen Linie des
Hessischen Fürstenhauses fällt das Privatfamilienfideikommiß der Kurhessischen
Fürstenfamilie, falls dasselbe auf diese Linie übergegangen sein sollte, an die
Krone Preußen zurück.
Artikel 3.
Die Ratifikations-Urkunden des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als
möglich in Berlin ausgetauscht werden.
So geschehen Berlin, den 13. Januar Ein Tausend Acht Hundert Ein
und Achtzig.
(I. S.) Hans Rüdorff.
(I. S.) Carl Neidhardt.
(I. S.). Oswald Freiherr v. Richthofen.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.