Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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§. 20 Zusatz. 
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein 
solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu 
machen. 
K. 22. 
Dem Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter) stehen zwei 
Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts= oder Dorfgeschworene) zur Seite, 
welche ihn in den ihm obliegenden Amtsgeschäften zu unterstützen und in Be- 
hinderungsfällen zu vertreten haben. 
Wo die Jahl der Schöffen nach den bestehenden Bestimmungen eine größere 
ist, verbleibt es bei derselben. 
Auch kann auf Antrag der Gemeinde die Zahl der Schöffen durch Be- 
schluß des Kreisausschusses nach Anhörung des Amtsvorstehers vermehrt werden. 
§. 23 Absatz 2. 
Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein. 
C. 25. 
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für 
die Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Schöffen finden die 
Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des §F. 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß 
an die Stelle des Kreistages (Absatz 2 Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeindevertretung 
und, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt. 
Wer sich ohne einen der im F. 8 Absatz 2 bezeichneten Entschuldigungsgründe 
weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder Schöffen zu übernehmen, oder 
das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher 
sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der 
Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstandes 
für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf 
Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für verlustig er- 
klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeange- 
hörigen, zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß der 
Gemeindevertretung beziehungsweise des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt. 
§. 26 a. 
Die Bestimmungen des §. 26 finden auch auf andere Gemeindebeamte 
Anwendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf. 
(Tr. 775.
	        
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