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§. 20 Zusatz.
Die Kreisstatuten und Reglements sind durch das Kreisblatt und, wo ein
solches nicht besteht, durch das Amtsblatt auf Kosten des Kreises bekannt zu
machen.
K. 22.
Dem Gemeindevorsteher (Schulze, Scholze, Richter, Dorfrichter) stehen zwei
Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts= oder Dorfgeschworene) zur Seite,
welche ihn in den ihm obliegenden Amtsgeschäften zu unterstützen und in Be-
hinderungsfällen zu vertreten haben.
Wo die Jahl der Schöffen nach den bestehenden Bestimmungen eine größere
ist, verbleibt es bei derselben.
Auch kann auf Antrag der Gemeinde die Zahl der Schöffen durch Be-
schluß des Kreisausschusses nach Anhörung des Amtsvorstehers vermehrt werden.
§. 23 Absatz 2.
Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorsteher und Schöffen sein.
C. 25.
Wegen der Verpflichtung zur Uebernahme, sowie wegen der Gründe für
die Ablehnung des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Schöffen finden die
Vorschriften der Absätze 1 bis 4 des §F. 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß
an die Stelle des Kreistages (Absatz 2 Ziffer 5 a. a. O.) die Gemeindevertretung
und, wo eine solche nicht besteht, die Gemeindeversammlung tritt.
Wer sich ohne einen der im F. 8 Absatz 2 bezeichneten Entschuldigungsgründe
weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder Schöffen zu übernehmen, oder
das übernommene Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcher
sich der Verwaltung solcher Aemter thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der
Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevorstandes
für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechts auf
Theilnahme an der Vertretung und Verwaltung der Gemeinde für verlustig er-
klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Gemeindeange-
hörigen, zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. Gegen den Beschluß der
Gemeindevertretung beziehungsweise des Gemeindevorstandes findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse statt.
§. 26 a.
Die Bestimmungen des §. 26 finden auch auf andere Gemeindebeamte
Anwendung, deren Wahl nach Maßgabe des Gesetzes der Bestätigung bedarf.
(Tr. 775.