Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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hörten, aussprechen. Ueber die hierdurch nothwendig werdende Auseinandersetzung 
zwischen den Betheiligten beschließt der Kreisausschuß. Gegen den Beschluß findet 
innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren statt. 
§. 51 Nr. 1. 
1) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus 
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selbst- 
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. 6 
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Ge- 
meindevorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Jahl 
nicht ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder. 
Die Jahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, 
sowie der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht 
auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhö- 
rung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem 
Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen dieses 
Statut unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksrathes. 
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts- 
ausschusse können nur Personen sein, welche die im §F. 96 unter a und 
b bezeichneten Eigenschaften besitzen. 
ei 
Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amtsausschusse 
(§. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversamm- 
lung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes 
erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten 
vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu. 
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder 
von Amtswegen und beschließt darüber. « 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden 
gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. Das 
Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze beruhende Mitgliedschaft 
des Amtsausschusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer 
der gedachten Fälle eingetreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse 
des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreisaus- 
schusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu. Die Klage hat keine auf- 
schiebende Wirkumg; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Entscheidung 
nicht vorgenommen werden. - 
Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter 
bestellen.
	        
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