Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Die Gendarmen haben den Regquisitionen des Amtsvorstehers in polizei- 
lichen Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unter- 
liegen sie nicht. 
S. 67. 
Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen Verfügungen der 
Amtsvorsteher in nicht polizeilichen Angelegenheiten. 
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Land- 
rath als Vorsitzender des Kreisausschusses. 
g. 68. 
Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher finden die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter- 
lichen Beamten (Gesetz-Samml. S. 465), mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amtsvorsteher 
beschließt im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs- 
strafrechtes der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister 
beigelegten Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident. Dem Land- 
rathe steht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die 
Amtsvorsteher nicht zu. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die Strafverfügungen 
des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an 
den Oberpräsidenten statt. 
Gegen den auf die Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirks- 
rathes, beziehungsweise des Oberpräsidenten, findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
2) In dem auf Entfernung aus dem Anmte gerichteten Verfahren wird 
die Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von 
dem Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Unter- 
suchungskommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die 
erste Instanz ernannt. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß, 
die entscheidende Behörde zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte 
wird von dem Minister des Innern ernannt. 
S. 70 n. 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend: 
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und An- 
stalten des Amtsbezirkes, 
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kosten der Amts- 
verwaltung oder zu anderen Amtsabgaben, 
beschließt — in zusammengesetzten Amtsbezirken — der Amtsausschuß. 
(Nr. 8775.) 24“
	        
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